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Verwaltungsrecht

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DIE GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSHANDELNS

5. Die Grundsätze des Verwaltungshandelns

DER / DIE LERNENDE SOLL

17. die Grundsätze des Vorrangs und Vorbehaltes des

Gesetzes kennen und unterscheiden können,

18. wissen, was unter einem unbestimmten

Rechtsbegriff zu verstehen ist,

19. Gleichheitsgrundsatz und Selbstbindung der Verwaltung

kennen und gebundene und Ermessensverwaltung

einordnen können,

20. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und von

Treu und Glauben beschrieben können,

21. wissen, was unter Wirtschaftlichkeit der

Verwaltung zu verstehen ist.

Im Rechtsstaat unterliegen die gesetzgebende (Legislative), die ausführende

(Exekutive) und die rechtsprechende Gewalt (Judikative) in erster Linie dem Verfassungsrecht.

Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit hat die Verwaltung eine Reihe von

allgemeinen Grundsätzen zu beachten. Die Grundsätze des Verwaltungshandelns

können zum Teil unmittelbar aus den Grundrechten oder aus anderen verfassungsrechtlichen

Regelungen entnommen werden. Aber auch die einschlägigen

Gesetze (Verwaltungsrecht) sind Grundlagen und somit auch Schranken der Verwaltungstätigkeit

(Art. 20 Abs. 3 GG).

allgemeine

Grundsätze

Die Grundsätze des Verwaltungshandelns

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