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Verwaltungsrecht

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DIE ARTEN DES VERWALTUNGSHANDELNS

4.2.2 Verwaltungsakte

Voraussetzung für das Wirksamwerden von Verwaltungsakten ist die Außenwirkung,

das heißt der Verwaltungsakt muss mit Wollen der Behörde veranlasst

worden sein. Ein zufälliges nach außen Gelangen reicht dabei nicht aus. Der Verwaltungsakt

ist in § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes definiert. Auf ihn wird

später genauer eingegangen.

§ 35 VwVfG

Beispiele:

› Das Bezirksamt Reinickendorf fordert gegenüber dem Wohngeldempfänger

Herrn Schwarz 350 € an zu viel gezahltem Wohngeld zurück. Dazu erlässt es

einen Rückforderungsbescheid und stellt ihn mit Postzustellungsurkunde zu.

› Die Kindergeldberechtigte Frau Weiß soll den Bewilligungsbescheid erhalten.

Auf der Behörde hat der Beamte Meier den Kindergeldbescheid gefertigt,

in einen Umschlag gesteckt und ihn auf die Akte der Frau Weiß gelegt. Frau

Weiß Schwester ist zufällig als Reinigungskraft in der Behörde tätig. Beim Reinigen

der Schreibtische sieht sie den Bescheid an Frau Weiß, nimmt ihn an

sich und händigt ihn ihrer Schwester aus. Der Verwaltungsakt hat, obwohl er

die Behörde verlassen hat, keine Außenwirkung entfaltet, da es (noch) nicht die

Absicht der Behörde war, dass er nach außen gelangt.

4.2.3 Öffentlich-rechtliche Verträge

Wenn die Verwaltung öffentlich-rechtliche Verträge mit Dritten abschließt, entfaltet

sich ebenfalls eine Außenwirkung. Die öffentlich-rechtlichen Verträge sind in den

§§ 54 bis 62 VwVfG geregelt.

Beispiele:

› Mehrere Gemeinden gründen einen Zweckverband, indem sie sich durch

einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zusammenschließen, um zum Beispiel in

der Wasserversorgung, der Abwasserbehandlung und der Müllbeseitigung miteinander

zu arbeiten.

› Zwischen den Eltern und dem Jugendamt des Bezirksamtes Treptow-

Köpenick wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen, um die Betreuung

der Tochter Alice in einer staatlichen Kindertagesstätte sicher zu stellen.

4.2.4 Privatrechtliches Handeln

Wir bereits beschrieben, kann die öffentliche Verwaltung nicht nur öffentlich-rechtliche

Verwaltungshandlungen vornehmen, sondern auch privatrechtliche. Sie

schließt dazu Verträge nach dem bürgerlichen Recht, auch hier entfaltet ihre Tätigkeit

Außenwirkung.

Handeln nach

bürgerlichem Recht

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