Verwaltungsrecht
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DIE ARTEN DES VERWALTUNGSHANDELNS
4.2.2 Verwaltungsakte
Voraussetzung für das Wirksamwerden von Verwaltungsakten ist die Außenwirkung,
das heißt der Verwaltungsakt muss mit Wollen der Behörde veranlasst
worden sein. Ein zufälliges nach außen Gelangen reicht dabei nicht aus. Der Verwaltungsakt
ist in § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes definiert. Auf ihn wird
später genauer eingegangen.
§ 35 VwVfG
Beispiele:
› Das Bezirksamt Reinickendorf fordert gegenüber dem Wohngeldempfänger
Herrn Schwarz 350 € an zu viel gezahltem Wohngeld zurück. Dazu erlässt es
einen Rückforderungsbescheid und stellt ihn mit Postzustellungsurkunde zu.
› Die Kindergeldberechtigte Frau Weiß soll den Bewilligungsbescheid erhalten.
Auf der Behörde hat der Beamte Meier den Kindergeldbescheid gefertigt,
in einen Umschlag gesteckt und ihn auf die Akte der Frau Weiß gelegt. Frau
Weiß Schwester ist zufällig als Reinigungskraft in der Behörde tätig. Beim Reinigen
der Schreibtische sieht sie den Bescheid an Frau Weiß, nimmt ihn an
sich und händigt ihn ihrer Schwester aus. Der Verwaltungsakt hat, obwohl er
die Behörde verlassen hat, keine Außenwirkung entfaltet, da es (noch) nicht die
Absicht der Behörde war, dass er nach außen gelangt.
4.2.3 Öffentlich-rechtliche Verträge
Wenn die Verwaltung öffentlich-rechtliche Verträge mit Dritten abschließt, entfaltet
sich ebenfalls eine Außenwirkung. Die öffentlich-rechtlichen Verträge sind in den
§§ 54 bis 62 VwVfG geregelt.
Beispiele:
› Mehrere Gemeinden gründen einen Zweckverband, indem sie sich durch
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zusammenschließen, um zum Beispiel in
der Wasserversorgung, der Abwasserbehandlung und der Müllbeseitigung miteinander
zu arbeiten.
› Zwischen den Eltern und dem Jugendamt des Bezirksamtes Treptow-
Köpenick wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen, um die Betreuung
der Tochter Alice in einer staatlichen Kindertagesstätte sicher zu stellen.
4.2.4 Privatrechtliches Handeln
Wir bereits beschrieben, kann die öffentliche Verwaltung nicht nur öffentlich-rechtliche
Verwaltungshandlungen vornehmen, sondern auch privatrechtliche. Sie
schließt dazu Verträge nach dem bürgerlichen Recht, auch hier entfaltet ihre Tätigkeit
Außenwirkung.
Handeln nach
bürgerlichem Recht
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