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Verwaltungsrecht

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DIE ARTEN DES VERWALTUNGSHANDELNS

4.2 Das Verwaltungshandeln nach außen

Übersicht über die Handlungsmöglichkeiten nach außen

Wenn die Verwaltungsmaßnahme außerhalb der Behörde wirksam wird, also zum

Beispiel der Bescheid auf dem Postwege die Behörde verlässt, spricht man von

Außenwirkung. Sie wirkt dann auf selbständige Rechtsträger des privaten oder

öffentlichen Rechts.

Beispiele:

› Die Behörde fordert den Hilfeempfänger Herrn

Stolle schriftlich auf, sich um Arbeit zu bemühen.

› dem Gastwirt Schlender wird die beantragte Gaststättenerlaubnis erteilt.

4.2.1 Rechtsetzungsakte

Rechtsverordnungen

und Satzungen

Die zuvor näher erläuterten Rechtsverordnungen und Satzungen sind Rechtsetzungsakte

der Exekutive (Gubernative). Nach Veröffentlichung im Gesetz- und

Verordnungsblatt (GVBl.) für Berlin oder im Bundesgesetzblatt (BGBl.) für den

Bund entfalten sie Außenwirkung.

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