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Verwaltungsrecht

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DIE ARTEN DES VERWALTUNGSHANDELNS

Man spricht aber auch dann noch von innerdienstlichen Maßnahmen, wenn Anordnungen

übergeordneter Behörden an nachgeordnete Behörden ergehen und

beide Behörden einen gemeinsamen Hoheitsträger haben.

Beispiel:

Die Senatsverwaltung weist das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg

von Berlin an, bauordnungsrechtlich gegen einen Bauherrn vorzugehen.

Zur Ausführung von Gesetzen kann die übergeordnete Behörde Ausführungsvorschriften

erlassen. Sie dienen der Gesetzesausführung und sind nur für den

behördeninternen Gebrauch bestimmt. Damit haben sie keine Außenwirkung.

Ausführungsvorschriften

Beispiel:

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales

gibt Ausführungsvorschriften zum SGB XII heraus.

4.1.2 Verwaltungsvorschriften

Unter dem Begriff »Verwaltungsvorschriften« versteht man solche Regelungen,

die innerhalb der Verwaltungsorganisation von übergeordneten Verwaltungen oder

Vorgesetzten an nachgeordnete Verwaltungen oder Dienstkräfte ergehen und die

dazu dienen, Organisation und Handeln der Verwaltung (zum Beispiel Gesetzesvollzug,

Ermessensausübung, Verwaltungsverfahren) näher zu bestimmen. Im

Gegensatz zu Gesetzen und Rechtsverordnungen sind Verwaltungsvorschriften

keine Rechtsnormen, sie richten sich nur an Behörden und Dienstkräfte.

Abgesehen von den Fällen, in denen sich in Gesetzen ausdrückliche Ermächtigungen

zum Erlass von Verwaltungsvorschriften finden, bedürfen Verwaltungsvorschriften

wegen ihres nur internen Charakters üblicherweise keiner gesetzlichen

Ermächtigung. Das Recht der Verwaltung, Verwaltungsvorschriften zu erlassen,

folgt aus der allgemeinen Hoheitsgewalt, die der öffentlichen Verwaltung eigen ist.

Verwaltungsvorschriften sind für die angesprochenen Behörden und Dienstkräfte

verbindlich.

keine Außenwirkung

Unter Verwaltungsvorschriften versteht man

solche allgemeinen Regelungen, die von übergeordneten

Behörden oder Vorgesetzten erlassen

werden und sich an nachgeordnete Behörden

oder Bedienstete richten.

Regelungen interner

Angelegenheiten

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