Verwaltungsrecht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
DIE ARTEN DES VERWALTUNGSHANDELNS
Man spricht aber auch dann noch von innerdienstlichen Maßnahmen, wenn Anordnungen
übergeordneter Behörden an nachgeordnete Behörden ergehen und
beide Behörden einen gemeinsamen Hoheitsträger haben.
Beispiel:
Die Senatsverwaltung weist das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
von Berlin an, bauordnungsrechtlich gegen einen Bauherrn vorzugehen.
Zur Ausführung von Gesetzen kann die übergeordnete Behörde Ausführungsvorschriften
erlassen. Sie dienen der Gesetzesausführung und sind nur für den
behördeninternen Gebrauch bestimmt. Damit haben sie keine Außenwirkung.
Ausführungsvorschriften
Beispiel:
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
gibt Ausführungsvorschriften zum SGB XII heraus.
4.1.2 Verwaltungsvorschriften
Unter dem Begriff »Verwaltungsvorschriften« versteht man solche Regelungen,
die innerhalb der Verwaltungsorganisation von übergeordneten Verwaltungen oder
Vorgesetzten an nachgeordnete Verwaltungen oder Dienstkräfte ergehen und die
dazu dienen, Organisation und Handeln der Verwaltung (zum Beispiel Gesetzesvollzug,
Ermessensausübung, Verwaltungsverfahren) näher zu bestimmen. Im
Gegensatz zu Gesetzen und Rechtsverordnungen sind Verwaltungsvorschriften
keine Rechtsnormen, sie richten sich nur an Behörden und Dienstkräfte.
Abgesehen von den Fällen, in denen sich in Gesetzen ausdrückliche Ermächtigungen
zum Erlass von Verwaltungsvorschriften finden, bedürfen Verwaltungsvorschriften
wegen ihres nur internen Charakters üblicherweise keiner gesetzlichen
Ermächtigung. Das Recht der Verwaltung, Verwaltungsvorschriften zu erlassen,
folgt aus der allgemeinen Hoheitsgewalt, die der öffentlichen Verwaltung eigen ist.
Verwaltungsvorschriften sind für die angesprochenen Behörden und Dienstkräfte
verbindlich.
keine Außenwirkung
Unter Verwaltungsvorschriften versteht man
solche allgemeinen Regelungen, die von übergeordneten
Behörden oder Vorgesetzten erlassen
werden und sich an nachgeordnete Behörden
oder Bedienstete richten.
Regelungen interner
Angelegenheiten
65