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Verwaltungsrecht

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DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

Bindung an

Gesetz und Recht

Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Für die

Exekutive ist es daher nahezu geboten, will sie nicht ständig ihre Gerichtsprozesse

verlieren, das Richterrecht (Entscheidungen der Oberlandes- bzw. der Bundesgerichte)

in der Verwaltungspraxis zu beachten.

Zur Fortbildung des vom Gesetzgeber erlassenen Rechts ist in bestimmten Fällen

vorgesehen, dass – im Sinne der Weiterentwicklung durch Rechtsergänzung – den

Oberlandes- und Bundesgerichten von nachgeordneten Gerichten Fälle zur Entscheidung

vorgelegt werden sollen, wenn von deren bereits ergangenen Urteilen

abgewichen werden soll und diese zu erkennen gegeben haben, dass sie an ihrer

Rechtsauffassung festhalten (§§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 1 VwGO).

3.3 Ergänzung des Verwaltungsrechts

durch das bürgerliche Recht

Analogie

Wenn im öffentlichen Recht Regelungslücken bestehen, dann können diese durch

Herstellung einer Analogie zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften

oder dadurch, dass Bestimmungen des bürgerlichen Rechts analog angewendet

werden, geschlossen werden. Eine Ähnlichkeit zu bürgerlich-rechtlichen Vorschriften

darf im Einzelfall immer dann hergestellt werden, wenn eine Regelungslücke

besteht, diese Lücke vom Gesetzgeber nicht gewollt ist, und der Zweck der Norm

sowie die Interessenlage es gebieten, den durch das öffentliche Recht nicht geregelten

Fall genauso wie den durch eine Rechtsnorm des bürgerlichen Rechts

erfassten Fall zu behandeln.

Beispiele:

› Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB,

› Bestimmungen über die Rechtsnachfolge (§§ 1922, 1967 BGB),

› Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB),

› Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB).

ZUSAMMENFASSUNG

1. Nach Art. 20 GG darf die Verwaltung nur aufgrund eines Gesetzes

(Rechtsgrundlage) tätig werden.

2. Rechtsgrundlagen für das Verwaltungshandeln sind die Bestimmungen

des Grundgesetzes und die Regelungen der Länderverfassungen. Weitere

Rechtsgrundlagen sind die formellen Gesetze, die Rechtsverordnungen und

die autonomen Satzungen. In bestimmten Fällen gilt Gewohnheitsrecht.

3. Keine Rechtsgrundlagen für das Verwaltungshandeln sind Gerichtsurteile

(Ausnahme: bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts)

und verwaltungsinterne Vorschriften, das Verwaltungshandeln hat sich wegen

der grundgesetzlichen Bindung an Gesetz und Recht aber daran zu

orientieren.

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