Verwaltungsrecht
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DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG
Die Bestimmungen, dass Grundrechte nur »durch Gesetz« oder »aufgrund eines
Gesetzes« eingeschränkt werden dürfen (Art. 19 Abs. 1 GG), erfordern eine solche
Ermächtigungsgrundlage im formellen Sinne.
Inhalt von Satzungen:
Bei einer Satzung handelt es sich, ebenso
wie bei einem formellen Gesetz, um
› eine verbindliche Regelung,
› für eine unbestimmte Mehrheit von Fällen,
› gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen.
Definition
3.2.9 Richterrecht
Erhebliche Bedeutung für die Rechtspraxis hat das sogenannte Richterrecht.
Darunter versteht man die Bindungswirkung der Entscheidungen der Gerichte,
insbesondere der Ober- und Bundesgerichte. Räume für das Richterrecht sind
immer dann gegeben, wenn Rechtsnormen nicht vorhanden sind oder wenn sie
ein Rechtsproblem ungeregelt lassen.
Die Gerichte dürfen nicht gestaltend – wie der Gesetzgeber – tätig werden, sondern
sie haben vom geltenden Recht auszugehen und es weiterzuentwickeln, zu
ergänzen und zu konkretisieren. Es ist jedoch umstritten, ob das Richterrecht allgemein
verbindliche Rechtssetzung und damit Rechtsquelle sein kann, wenn dies
nicht ausdrücklich vom Gesetz angeordnet ist. Solche Regelung findet man zum
Beispiel in § 31 Abs. 2 BVerfGG oder § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO.
In allen anderen Fällen sind weder Behörden, Staatsbürger oder Gerichte selbst
an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wie an Gesetze und
sonstige Rechtsquellen, direkt gebunden. Es tritt jedoch eine mittelbare Bindung
dadurch ein, dass im Streitfalle vor dem Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht
die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG oder BVerfG
Berücksichtigung finden wird.
Die sogenannten Leitsätze, die einem grundsätzlichen gerichtlichen Urteil (sog.
Grundsatzentscheidung) vorangestellt werden, sind häufig wie Rechtssätze formuliert
und erlangen dadurch, dass sich die Rechtsanwender an den einschlägigen
Entscheidungen der meist obersten Gerichte orientieren, einen Rechtsquellen
ähnlichen Charakter. Sie entfalten damit faktisch die gleiche Wirkung wie ein von
der Ersten Gewalt (Legislative) erlassenes Gesetz.
keine Rechtsquellen
Gestaltungskompetenz
in
der Regel beim
Parlament
mittelbare
Bindungswirkung
Leitsätze
Beispiele:
› Leitsätze des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Arbeitskampfrecht.
› Tabellen (zum Beispiel Düsseldorfer Tabelle)
zur Unterhaltsberechnung der Oberlandesgerichte (OLG)
und Leitlinien des Kammergerichts (KG) Berlin.
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