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Verwaltungsrecht

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DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

Die Bestimmungen, dass Grundrechte nur »durch Gesetz« oder »aufgrund eines

Gesetzes« eingeschränkt werden dürfen (Art. 19 Abs. 1 GG), erfordern eine solche

Ermächtigungsgrundlage im formellen Sinne.

Inhalt von Satzungen:

Bei einer Satzung handelt es sich, ebenso

wie bei einem formellen Gesetz, um

› eine verbindliche Regelung,

› für eine unbestimmte Mehrheit von Fällen,

› gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen.

Definition

3.2.9 Richterrecht

Erhebliche Bedeutung für die Rechtspraxis hat das sogenannte Richterrecht.

Darunter versteht man die Bindungswirkung der Entscheidungen der Gerichte,

insbesondere der Ober- und Bundesgerichte. Räume für das Richterrecht sind

immer dann gegeben, wenn Rechtsnormen nicht vorhanden sind oder wenn sie

ein Rechtsproblem ungeregelt lassen.

Die Gerichte dürfen nicht gestaltend – wie der Gesetzgeber – tätig werden, sondern

sie haben vom geltenden Recht auszugehen und es weiterzuentwickeln, zu

ergänzen und zu konkretisieren. Es ist jedoch umstritten, ob das Richterrecht allgemein

verbindliche Rechtssetzung und damit Rechtsquelle sein kann, wenn dies

nicht ausdrücklich vom Gesetz angeordnet ist. Solche Regelung findet man zum

Beispiel in § 31 Abs. 2 BVerfGG oder § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO.

In allen anderen Fällen sind weder Behörden, Staatsbürger oder Gerichte selbst

an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wie an Gesetze und

sonstige Rechtsquellen, direkt gebunden. Es tritt jedoch eine mittelbare Bindung

dadurch ein, dass im Streitfalle vor dem Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht

die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG oder BVerfG

Berücksichtigung finden wird.

Die sogenannten Leitsätze, die einem grundsätzlichen gerichtlichen Urteil (sog.

Grundsatzentscheidung) vorangestellt werden, sind häufig wie Rechtssätze formuliert

und erlangen dadurch, dass sich die Rechtsanwender an den einschlägigen

Entscheidungen der meist obersten Gerichte orientieren, einen Rechtsquellen

ähnlichen Charakter. Sie entfalten damit faktisch die gleiche Wirkung wie ein von

der Ersten Gewalt (Legislative) erlassenes Gesetz.

keine Rechtsquellen

Gestaltungskompetenz

in

der Regel beim

Parlament

mittelbare

Bindungswirkung

Leitsätze

Beispiele:

› Leitsätze des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Arbeitskampfrecht.

› Tabellen (zum Beispiel Düsseldorfer Tabelle)

zur Unterhaltsberechnung der Oberlandesgerichte (OLG)

und Leitlinien des Kammergerichts (KG) Berlin.

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