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Verwaltungsrecht

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DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

Obwohl nach der Einführung ungeteilter Souveränität des Volkes auch der Innenbereich

der staatlichen Organisation unter eine rechtliche Ordnung fällt, werden

nach h. M. Verwaltungsverordnungen, die die Entstehung und Geltung weiterer

Rechtsakte ermöglichen, ebenfalls nicht als Rechtsnormen eingeordnet.

Verwaltungsvorschriften sind von den Bediensteten des Trägers der Verwaltung zu

beachten, der sie herausgegeben hat. Sie werden, beispielsweise in Berlin durch

den Senat vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 3 AZG nur noch erlassen, wenn

ein wichtiger Bedarf an verbindlichen Regelungen besteht und sich die beteiligten

Behörden nicht auf den wesentlichen Regelungsinhalt verständigen können. Die

Geltungsdauer ist auf fünf oder zehn Jahre befristet.

Rundschreiben

Nach § 54 Abs. 2 GGO II werden in den Rundschreiben der Senatsverwaltungen

lediglich Empfehlungen ausgesprochen, Mitteilungen gemacht oder Auskünfte

erbeten. Sie sind gleichfalls keine Rechtsgrundlagen.

3.2.8 Satzungsrecht

Rechtssetzungsgewalt

Im Rahmen der

Gesetze

Begrenzung durch

übergeordnete

Rechtsquellen

Rechtsgrundlage

Autonome Selbstverwaltungsträger, wie zum Beispiel Anstalten des öffentlichen

Rechts, autonome Körperschaften oder Gemeinden erlassen öffentlich-rechtliche

Satzungen. Sie haben Rechtssetzungsautonomie, das heißt sie dürfen abstrakt-generelle

Regelungen im allgemeinen Wirkungskreis des Selbstverwaltungsträgers

beschließen. Der Satzungsgeber hat hier eigene Rechtssetzungsgewalt.

Die Satzungsautonomie der Gemeinden wird durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet.

Jegliches Satzungsrecht hat sich im Rahmen der Gesetze zu halten. Es

kann sowohl den Innenbereich der Organisation als auch das Rechtsverhältnis

zwischen ihr und den Bürgern regeln zum Beispiel für gemeindliche Einrichtungen.

Bei der Einrichtung eines Selbstverwaltungsträgers (zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung

Bund, Allgemeine Ortskrankenkasse) wird ihm durch das Errichtungsgesetz

auch diese Satzungsautonomie und damit eigenständige Rechtssetzungskompetenz

eingeräumt. Deren inhaltliche Ausgestaltung wird nur von den

anderen übergeordneten Rechtsquellen begrenzt, jedoch nicht davon abgeleitet.

Dadurch unterscheidet sich die Satzung von der Rechtsverordnung, weil eine Bestimmung

von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung per Gesetz

gemäß Artikel 80 Abs. 2 GG nicht notwendig ist.

Oft sehen Ermächtigungsgesetze vor, dass öffentlich-rechtliche Satzungen der

aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterliegen, bevor sie Wirkung entfalten

können.

Soweit sich die aus der Satzung abgeleitete Regelung im Funktionsbereich des

Selbstverwaltungsträgers befindet, kann die Satzung als Rechtsgrundlage für den

Eingriff in den Rechtskreis des Bürgers dienen. Eingriffe in Grundrechte werden

nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur dann gedeckt,

wenn eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist.

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