Verwaltungsrecht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG
Obwohl nach der Einführung ungeteilter Souveränität des Volkes auch der Innenbereich
der staatlichen Organisation unter eine rechtliche Ordnung fällt, werden
nach h. M. Verwaltungsverordnungen, die die Entstehung und Geltung weiterer
Rechtsakte ermöglichen, ebenfalls nicht als Rechtsnormen eingeordnet.
Verwaltungsvorschriften sind von den Bediensteten des Trägers der Verwaltung zu
beachten, der sie herausgegeben hat. Sie werden, beispielsweise in Berlin durch
den Senat vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 3 AZG nur noch erlassen, wenn
ein wichtiger Bedarf an verbindlichen Regelungen besteht und sich die beteiligten
Behörden nicht auf den wesentlichen Regelungsinhalt verständigen können. Die
Geltungsdauer ist auf fünf oder zehn Jahre befristet.
Rundschreiben
Nach § 54 Abs. 2 GGO II werden in den Rundschreiben der Senatsverwaltungen
lediglich Empfehlungen ausgesprochen, Mitteilungen gemacht oder Auskünfte
erbeten. Sie sind gleichfalls keine Rechtsgrundlagen.
3.2.8 Satzungsrecht
Rechtssetzungsgewalt
Im Rahmen der
Gesetze
Begrenzung durch
übergeordnete
Rechtsquellen
Rechtsgrundlage
Autonome Selbstverwaltungsträger, wie zum Beispiel Anstalten des öffentlichen
Rechts, autonome Körperschaften oder Gemeinden erlassen öffentlich-rechtliche
Satzungen. Sie haben Rechtssetzungsautonomie, das heißt sie dürfen abstrakt-generelle
Regelungen im allgemeinen Wirkungskreis des Selbstverwaltungsträgers
beschließen. Der Satzungsgeber hat hier eigene Rechtssetzungsgewalt.
Die Satzungsautonomie der Gemeinden wird durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet.
Jegliches Satzungsrecht hat sich im Rahmen der Gesetze zu halten. Es
kann sowohl den Innenbereich der Organisation als auch das Rechtsverhältnis
zwischen ihr und den Bürgern regeln zum Beispiel für gemeindliche Einrichtungen.
Bei der Einrichtung eines Selbstverwaltungsträgers (zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung
Bund, Allgemeine Ortskrankenkasse) wird ihm durch das Errichtungsgesetz
auch diese Satzungsautonomie und damit eigenständige Rechtssetzungskompetenz
eingeräumt. Deren inhaltliche Ausgestaltung wird nur von den
anderen übergeordneten Rechtsquellen begrenzt, jedoch nicht davon abgeleitet.
Dadurch unterscheidet sich die Satzung von der Rechtsverordnung, weil eine Bestimmung
von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung per Gesetz
gemäß Artikel 80 Abs. 2 GG nicht notwendig ist.
Oft sehen Ermächtigungsgesetze vor, dass öffentlich-rechtliche Satzungen der
aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterliegen, bevor sie Wirkung entfalten
können.
Soweit sich die aus der Satzung abgeleitete Regelung im Funktionsbereich des
Selbstverwaltungsträgers befindet, kann die Satzung als Rechtsgrundlage für den
Eingriff in den Rechtskreis des Bürgers dienen. Eingriffe in Grundrechte werden
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur dann gedeckt,
wenn eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist.
60