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Verwaltungsrecht

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DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

Beispiele:

› Die Bundesregierung erlässt wegen des Auftretens von Vogelgrippe

eine Eilverordnung zu Schutzmaßnahmen in kleinen Geflügelhaltungen.

› Der Berliner Senat hat die Zuständigkeit des Gesundheitsdienstes

in den Berliner Bezirken durch die Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung

(GDZustVO) geregelt.

› Der Schutz vor gefährlichen exotischen »Haustieren«

wird durch die Verordnung über das Halten gefährlicher

Tiere wildlebender Arten rechtlich sichergestellt.

3.2.7 Verwaltungsvorschriften

Auf das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsorganisation beziehen sich

die sogenannten Verwaltungsverordnungen, die auch besser als Verwaltungsvorschriften

(VV), Rundschreiben, Rundverfügungen, Richtlinien und Erlasse bezeichnet

werden. Sie haben abstrakt-generellen Regelungscharakter und sind für

die Geltung innerhalb der Verwaltung bestimmt. Damit fehlt ihnen, im Gegensatz

zur Rechtsverordnung, die Außenwirkung.

keine

Rechtsgrundlage

Zum Erlass von Verwaltungsvorschriften bedarf die einzelne Behörde keiner

gesetzlichen Ermächtigung, da sie nur für den Dienstbetrieb innerhalb der Verwaltung

bestimmt sind. Die Befugnis zum Erlass ergibt sich aus der staatlichen

Organisationsgewalt. Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern

verwaltungsinterne Anweisungen, insbesondere an nachgeordnete Behörden.

Sie sind deshalb auch keine Rechtsgrundlagen für Maßnahmen gegenüber dem

Bürger.

Verwaltungsvorschriften geben Hilfen zur Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen

und bei der Ausfüllung von durch Gesetz eingeräumten Ermessensspielräumen.

Oft stellen sie, wie zum Beispiel in Randbereichen des Sozialhilferechts

oder überwiegend im Subventionsrecht, den einzigen Verteilungsmaßstab dar,

weil gesetzliche Regelungen fehlen. Gegenüber dem Bürger werden durch sie

weder Rechte noch Pflichten begründet.

Über die Annahme, Verwaltungsvorschriften gelten zwar nicht als Rechtsnormen,

stellen aber eine Selbstbindung der Verwaltung dar, werden diese verwaltungsinternen

Ermessensrichtlinien zu einem Maßstab, der gerichtlich überprüfbar wird.

Die Verwaltung hat sich verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten und sich somit

selbst gebunden (Innenrechtssatz). Insbesondere der Gleichheitssatz des Grundgesetzes

(Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt eine solche Bindung und legt die Verwaltung

auf eine bestimmte Entscheidung mittels der in der Verwaltungsverordnung enthaltenen

Ermessensrichtlinie fest.

Auslegungshilfe

Selbstbindung

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