Verwaltungsrecht
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DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG
Besteht eine Regelung durch den Gesetzgeber, kann sich Gewohnheitsrecht nicht
bilden. Gewohnheitsrecht, das vom geschriebenen Gesetzesrecht abweicht, muss
durch langjährige Übung entstehen. Der Zeitraum der Ausübung hat mehr als 10
Jahre zu betragen. Voraussetzung dafür ist eine langandauernde Nichtanwendung
der Rechtsnorm und die gemeinsame Rechtsüberzeugung, dass sie außer Kraft
getreten ist.
Observanz
Gewohnheitsrecht, das örtlich auf einen bestimmten Bereich begrenzt ist, wie beispielsweise
auf das Gebiet einer Gemeinde, wird als Observanz bezeichnet.
Beispiele für Observanz:
› Benutzung eines Uferweges auf Privatland durch die Öffentlichkeit.
3.2.6 Rechtsverordnungen
Gubernative
Die Rechtsverordnung beinhaltet, wie das formelle Gesetz, eine abstrakt-generelle
Regelung. Im Gegensatz zum Gesetz wird sie nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren
vom Bundestag oder den Landtagen bzw. dem Abgeordnetenhaus
(Parlamenten) erlassen (Artikel 80 Abs. 1 S. 1 GG), sondern von Organen der
vollziehenden Gewalt (Regierung). Wegen dieser Möglichkeit, Recht zu setzen,
wird die Regierung als Teil der Exekutive auch als Gubernative bezeichnet. Sie
unterscheidet sich so von der reinen vollziehenden Tätigkeit der ausführenden
Gewalt.
Staatsbehörden und autonome Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis
erlassen ebenfalls Rechtsverordnungen.
Ermächtigungsgesetz
notwendig
Dabei muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Ermächtigungsgesetz
bestimmt werden (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG). Die Befugnis des Parlaments,
Recht zu setzen, wird somit per Ermächtigungsgesetz auf die Gubernative
delegiert. Rechtsverordnungen sind daher von einem Gesetz abgeleitete Rechtsquellen.
Das ermächtigende Gesetz muss in der Rechtsverordnung immer genannt
werden. Das Parlament kann jederzeit durch Gesetzeserlass bereits bestehende
Rechtsverordnungen der Regierung außer Kraft setzen.
Inhalt von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnung ist:
› eine verbindliche Regelung,
› für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen,
› gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen.
abstrakt-genereller
Regelungscharakter
Während Gesetze im formellen Sinn grundsätzlich rechtliche Festlegungen enthalten,
treffen Rechtsverordnungen im Wesentlichen Detailregelungen. Beim
Erlass von Rechtsverordnungen und durch Rechtsverordnungen können örtliche
Besonderheiten besser berücksichtigt werden. Ganz wichtig ist, dass mittels
Rechtsverordnung schnell auf neue Gegebenheiten reagiert werden kann, ohne
dass politische Kompromisse, wie beim formellen Gesetz üblich, gefunden werden
müssen.
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