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Verwaltungsrecht

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DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

Besteht eine Regelung durch den Gesetzgeber, kann sich Gewohnheitsrecht nicht

bilden. Gewohnheitsrecht, das vom geschriebenen Gesetzesrecht abweicht, muss

durch langjährige Übung entstehen. Der Zeitraum der Ausübung hat mehr als 10

Jahre zu betragen. Voraussetzung dafür ist eine langandauernde Nichtanwendung

der Rechtsnorm und die gemeinsame Rechtsüberzeugung, dass sie außer Kraft

getreten ist.

Observanz

Gewohnheitsrecht, das örtlich auf einen bestimmten Bereich begrenzt ist, wie beispielsweise

auf das Gebiet einer Gemeinde, wird als Observanz bezeichnet.

Beispiele für Observanz:

› Benutzung eines Uferweges auf Privatland durch die Öffentlichkeit.

3.2.6 Rechtsverordnungen

Gubernative

Die Rechtsverordnung beinhaltet, wie das formelle Gesetz, eine abstrakt-generelle

Regelung. Im Gegensatz zum Gesetz wird sie nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren

vom Bundestag oder den Landtagen bzw. dem Abgeordnetenhaus

(Parlamenten) erlassen (Artikel 80 Abs. 1 S. 1 GG), sondern von Organen der

vollziehenden Gewalt (Regierung). Wegen dieser Möglichkeit, Recht zu setzen,

wird die Regierung als Teil der Exekutive auch als Gubernative bezeichnet. Sie

unterscheidet sich so von der reinen vollziehenden Tätigkeit der ausführenden

Gewalt.

Staatsbehörden und autonome Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis

erlassen ebenfalls Rechtsverordnungen.

Ermächtigungsgesetz

notwendig

Dabei muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Ermächtigungsgesetz

bestimmt werden (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG). Die Befugnis des Parlaments,

Recht zu setzen, wird somit per Ermächtigungsgesetz auf die Gubernative

delegiert. Rechtsverordnungen sind daher von einem Gesetz abgeleitete Rechtsquellen.

Das ermächtigende Gesetz muss in der Rechtsverordnung immer genannt

werden. Das Parlament kann jederzeit durch Gesetzeserlass bereits bestehende

Rechtsverordnungen der Regierung außer Kraft setzen.

Inhalt von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnung ist:

› eine verbindliche Regelung,

› für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen,

› gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen.

abstrakt-genereller

Regelungscharakter

Während Gesetze im formellen Sinn grundsätzlich rechtliche Festlegungen enthalten,

treffen Rechtsverordnungen im Wesentlichen Detailregelungen. Beim

Erlass von Rechtsverordnungen und durch Rechtsverordnungen können örtliche

Besonderheiten besser berücksichtigt werden. Ganz wichtig ist, dass mittels

Rechtsverordnung schnell auf neue Gegebenheiten reagiert werden kann, ohne

dass politische Kompromisse, wie beim formellen Gesetz üblich, gefunden werden

müssen.

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