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Verwaltungsrecht

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DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

Neben »einfachen« formellen Gesetzen unterliegen verschiedene Gesetze einer

erhöhten Bestandskraft, das heißt sie können nur mit einer qualifizierten Mehrheit

(zwei Drittel des Bundestages) geändert werden. Einige sind durch die »Ewigkeitsklausel«

des Grundgesetzes überhaupt einer Änderung entzogen (vgl. Art. 79 Abs.

2 und 3 GG).

Zu den für unabänderlich erklärten Rechtsnormen zählen beispielsweise die Gewaltenteilung,

die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Vorrang der Verfassung

(Art. 78 Abs. 3 GG).

Beispiele für Gesetze im formellen Sinne:

› Haushaltsgesetze von Bund und Ländern.

› Zustimmungsgesetze des Bundestages zu

ausgehandelten internationalen Verträgen.

Formelle und materielle Gesetze überschneiden sich in vielen Bereichen, zum

Beispiel bei vom Parlament erlassenen Hoheitsakten, die abstrakt-generelle

Regelungen mit Außenwirkung enthalten. Die meisten Gesetze sind demnach

sowohl welche im formellen als auch im materiellen Sinne. Dagegen fehlt die

Außenwirkung beispielsweise beim nur formellen Haushaltsgesetz, worin das Parlament

den für die Verwaltung geltenden Haushaltsplan beschließt. Die nicht im

Gesetzgebungsverfahren erlassene Rechtsverordnung ist so gesehen dagegen

ausschließlich Gesetz im materiellen Sinne.

Der zweideutige Gesetzesbegriff, das heißt die Unterscheidung in formellen und

materiellen Sinn, wurde mit dem Grundgesetz zu einem einheitlichen, im Umfang

eines ausschließlich als formelles Gesetz zu Stande gekommenen, abstrakt-generellen

Regelungsaktes des Parlaments. Davon grenzt das Grundgesetz die

von der Exekutive erlassene Rechtsverordnung – wenn auch nicht immer scharf

genug – ab. Mit dieser verfassungsmäßigen Unterscheidung entfallen die mit der

Trennung in formelles / materielles Gesetz auftretenden Schwierigkeiten.

3.2.5 Das ungeschriebene Gesetz

Auch ungeschriebenes Recht kann Quelle des Verwaltungsrechts sein. Dazu zählen

Gewohnheitsrecht und Observanz. Gewohnheitsrecht steht als gleichwertige

Rechtsquelle neben dem Gesetzesrecht. Damit Gewohnheitsrecht außer Kraft

gesetzt werden kann, bedarf es der Bildung von entgegenwirkendem Gewohnheitsrecht

oder eines Eingriffes des Gesetzgebers. Eine Rechtsverordnung reicht

dazu nicht aus, weil sie nicht vom Parlament erlassen wird.

Die Bildung von Gewohnheitsrecht ist nur im gesetzesfreien Raum möglich. Gewohnheitsrecht

entsteht durch längere tatsächliche gleichmäßige Übung, die dauernd,

ständig und allgemein ist, und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm

anerkannt wird.

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