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Verwaltungsrecht

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DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

3.2.4 Gesetzesrecht

Eine der grundlegendsten Rechtsquellen ist das Gesetz. Neben dem Verfassungsrecht

bilden vor allem die Gesetze als Rechtsnormen den Handlungsrahmen für

die Verwaltungstätigkeit.

Parlamente

verabschieden

Gesetze

Die innerstaatlichen Parlamente (Bundestag, Landtage, in Berlin das Berliner

Abgeordnetenhaus) – insbesondere der Bundestag – machen in erheblichem Umfang

von ihrem Gesetzgebungsrecht Gebrauch. Wann die einzelnen Parlamente

Gesetze erlassen dürfen, wird in Art. 70 ff und in Art. 105 Grundgesetz und in den

einzelnen Länderverfassungen abschließend bestimmt.

Begriff des formellen Gesetzes

Als Gesetz im Sinne des Grundgesetzes ist der

vom Parlament erlassene Hoheitsakt zu verstehen,

der im Wege des von der Verfassung vorgesehenen

Gesetzgebungsverfahrens zu Stande gekommen ist.

Inhalt von Gesetzen

Das Gesetz enthält (als abstrakt-generelle Regelung):

› eine verbindliche Regelung,

› für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen,

› gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen.

Nach historischer Auffassung, die in ihren Grundzügen auf den Reichskanzler

Bismarck zurückgeht, unterscheidet man bis heute zwischen Gesetzen im materiellen

und solchen im formellen Sinne:

Gesetze im

materiellen Sinne

Als Gesetze im materiellen Sinne gelten abstrakt-generelle Regelungen mit Außenwirkung.

Materielle Gesetze beziehen sich auf die rechtliche Grundordnung

des Staates. Zu den materiellen Gesetzen gehören auch die Rechtsverordnungen.

Beispiele für materielle Gesetze:

› Bürgerliches Gesetzbuch,

› Baugesetzbuch,

› SGB II,

› Einheiten- und Zeitgesetz,

› Arbeitsschutzgesetz,

› Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin,

› Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten

Gesetze im

formellen Sinne

Hoheitsakte, die in dem von der Verfassung vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren

vom Parlament erlassen werden, bezeichnet man als Gesetze im formellen

Sinne.

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