Verwaltungsrecht
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DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG
3.2.4 Gesetzesrecht
Eine der grundlegendsten Rechtsquellen ist das Gesetz. Neben dem Verfassungsrecht
bilden vor allem die Gesetze als Rechtsnormen den Handlungsrahmen für
die Verwaltungstätigkeit.
Parlamente
verabschieden
Gesetze
Die innerstaatlichen Parlamente (Bundestag, Landtage, in Berlin das Berliner
Abgeordnetenhaus) – insbesondere der Bundestag – machen in erheblichem Umfang
von ihrem Gesetzgebungsrecht Gebrauch. Wann die einzelnen Parlamente
Gesetze erlassen dürfen, wird in Art. 70 ff und in Art. 105 Grundgesetz und in den
einzelnen Länderverfassungen abschließend bestimmt.
Begriff des formellen Gesetzes
Als Gesetz im Sinne des Grundgesetzes ist der
vom Parlament erlassene Hoheitsakt zu verstehen,
der im Wege des von der Verfassung vorgesehenen
Gesetzgebungsverfahrens zu Stande gekommen ist.
Inhalt von Gesetzen
Das Gesetz enthält (als abstrakt-generelle Regelung):
› eine verbindliche Regelung,
› für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen,
› gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen.
Nach historischer Auffassung, die in ihren Grundzügen auf den Reichskanzler
Bismarck zurückgeht, unterscheidet man bis heute zwischen Gesetzen im materiellen
und solchen im formellen Sinne:
Gesetze im
materiellen Sinne
Als Gesetze im materiellen Sinne gelten abstrakt-generelle Regelungen mit Außenwirkung.
Materielle Gesetze beziehen sich auf die rechtliche Grundordnung
des Staates. Zu den materiellen Gesetzen gehören auch die Rechtsverordnungen.
Beispiele für materielle Gesetze:
› Bürgerliches Gesetzbuch,
› Baugesetzbuch,
› SGB II,
› Einheiten- und Zeitgesetz,
› Arbeitsschutzgesetz,
› Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin,
› Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten
Gesetze im
formellen Sinne
Hoheitsakte, die in dem von der Verfassung vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren
vom Parlament erlassen werden, bezeichnet man als Gesetze im formellen
Sinne.
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