14.04.2020 Aufrufe

Verwaltungsrecht

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

Weil die Bundesrepublik Deutschland aus einzelnen, zu einem Bundesstaat zusammengeschlossenen

Bundesländern besteht (Art. 30 GG), die einzelne Staaten

darstellen, finden sich neben dem Grundgesetz mit Verfassungsrang die einzelnen

Länderverfassungen, wie beispielsweise die Berliner Verfassung.

In einzelnen Fällen können Bestimmungen der Verfassungen der Länder in Widerspruch

mit dem Grundgesetz stehen. Dann gilt die Feststellung des Artikels 31

GG, dass Bundesrecht Vorrang vor dem Landesrecht hat, das heißt die Verfassung

der Bundesrepublik als Bundesrecht hat Vorrang vor der jeweiligen Landesverfassung.

Diese Über- und Unterordnung der Rechtsnormen (Hierarchie) lässt sich als

Pyramide verdeutlichen.

Grundgesetz und

Länderverfassungen

Bundesrecht

bricht Landesrecht

Hierarchie deutscher Rechtsnormen

Die Grundrechte binden nach Art. 1 Abs. 3 GG auch die Exekutive unmittelbar. Daraus

lässt sich ableiten, dass Verwaltungsakte sich nicht nur auf ihre verfassungsmäßige

Ermächtigungsgrundlage (Gesetz / Rechtsverordnung) stützen müssen,

sondern auch deren Anwendung und Vollzug im Sinne der Verfassung zu sein hat.

Somit muss also in doppelter Hinsicht die Verfassungsmäßigkeit der Verwaltung

gewährleistet sein.

Verfassungsmäßigkeit

55

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!