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Verwaltungsrecht

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DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

Diese völkerrechtlichen Verträge sind als Rechtsnormen verbindlich.

Die Organe der EU erlassen in Anwendung der in den Gründungsnormen gegeben

Ermächtigungsgrundlagen sekundäres Gemeinschaftsrecht. Hierunter fallen

Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Empfehlungen der Europäischen

Union.

Sekundäres Gemeinschaftsrecht

› Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem

Mitgliedsstaat, wirkt allgemein und ist verbindlich.

› Die Richtlinie ist nur hinsichtlich der in ihr festgelegten Ziele

verbindlich. Form und Mittel zur Zielerreichung bleiben frei.

› Die Entscheidung ist in vollem Umfang nur für die

in ihr genannten Adressaten verbindlich.

› Die Empfehlung entspricht der Richtlinie und überlässt

Form und Mittel dem jeweiligen Mitgliedsstaat.

gemeinschaftsrechtsfester

Kernbereich

des Grundgesetzes

Europarecht verdrängt innerstaatliches Gesetz und Recht, vernichtet es jedoch

nicht. Es steht nur in seltenen Fällen über der Verfassung. Ist ein nichteuropäischer

Sachverhalt betroffen, werden (wieder) die innerstaatlichen Gesetze angewandt.

Die Übertragung von Hoheitsrecht auf außerstaatliche Organe der EU ist nur soweit

möglich, wie nicht gegen unabänderliche Verfassungsnormen verstoßen wird.

3.2.3 Verfassungsrecht

Grundgesetz mit

Verfassungscharakter

Die Quelle des Verwaltungsrechts ist das Grundgesetz. Es hat den Rang einer

Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland, es ist jedoch wegen fehlender

Abstimmung des Volkes darüber jedoch keine.

In den grundgesetzlichen Bestimmungen ist die Grundordnung des Staates festgelegt:

Verfassungsrechtliche Grundordnung

› Grundrechte der Bürger

› Staatsform

› Einrichtung und Aufgaben der obersten Staatsorgane

› Grundsätze des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens

› wichtige Grundentscheidungen

(zum Beispiel Rechtsstaat, Sozialstaat und Bundesstaat)

Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Verwaltung als Teil der vollziehenden Gewalt an Gesetz

und Recht. Dies wird als Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

bezeichnet.

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