Verwaltungsrecht
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DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG
Diese völkerrechtlichen Verträge sind als Rechtsnormen verbindlich.
Die Organe der EU erlassen in Anwendung der in den Gründungsnormen gegeben
Ermächtigungsgrundlagen sekundäres Gemeinschaftsrecht. Hierunter fallen
Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Empfehlungen der Europäischen
Union.
Sekundäres Gemeinschaftsrecht
› Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedsstaat, wirkt allgemein und ist verbindlich.
› Die Richtlinie ist nur hinsichtlich der in ihr festgelegten Ziele
verbindlich. Form und Mittel zur Zielerreichung bleiben frei.
› Die Entscheidung ist in vollem Umfang nur für die
in ihr genannten Adressaten verbindlich.
› Die Empfehlung entspricht der Richtlinie und überlässt
Form und Mittel dem jeweiligen Mitgliedsstaat.
gemeinschaftsrechtsfester
Kernbereich
des Grundgesetzes
Europarecht verdrängt innerstaatliches Gesetz und Recht, vernichtet es jedoch
nicht. Es steht nur in seltenen Fällen über der Verfassung. Ist ein nichteuropäischer
Sachverhalt betroffen, werden (wieder) die innerstaatlichen Gesetze angewandt.
Die Übertragung von Hoheitsrecht auf außerstaatliche Organe der EU ist nur soweit
möglich, wie nicht gegen unabänderliche Verfassungsnormen verstoßen wird.
3.2.3 Verfassungsrecht
Grundgesetz mit
Verfassungscharakter
Die Quelle des Verwaltungsrechts ist das Grundgesetz. Es hat den Rang einer
Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland, es ist jedoch wegen fehlender
Abstimmung des Volkes darüber jedoch keine.
In den grundgesetzlichen Bestimmungen ist die Grundordnung des Staates festgelegt:
Verfassungsrechtliche Grundordnung
› Grundrechte der Bürger
› Staatsform
› Einrichtung und Aufgaben der obersten Staatsorgane
› Grundsätze des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens
› wichtige Grundentscheidungen
(zum Beispiel Rechtsstaat, Sozialstaat und Bundesstaat)
Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Verwaltung als Teil der vollziehenden Gewalt an Gesetz
und Recht. Dies wird als Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
bezeichnet.
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