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Verwaltungsrecht

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DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

Die Verfassungsbestimmungen werden unter Zwischenschaltung von Gesetzen

bzw. Rechtsnormen in die Praxis umgesetzt. Fehlen diese Zwischenstufen, so

konkretisiert die Verwaltung unmittelbar die Verfassung, wie beispielsweise bei

Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG. Folgt ein Verwaltungsakt direkt

auf die Verfassungsnorm, das heißt fehlt ein entsprechendes, diese Norm konkretisierendes

Gesetz, spricht man von unmittelbarem Verfassungsvollzug.

Verwaltungsrecht

ist konkretisiertes

Verfassungsrecht

Beispiele:

› Die vom Berliner Senat erlassene Rechtsverordnung hat sich an den Grenzen

auszurichten, die ihr das formelle Gesetz, die Verfassung, sowie das Recht

der Europäischen Union und das Völkerrecht abstecken.

› Die Besetzung einer Beamtenstelle geht auf unmittelbares Verfassungsrecht

(Art. 33 GG) – Bestenauswahl – zurück.

3.2.1 Völkerrecht

Völkerrecht steht als selbständige Rechtsordnung außerhalb des staatlichen

Rechtskreises. Es besteht keine vollständige Niederschrift des gesamten Völkerrechts.

Artikel 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes umfasst den

wesentlichen Inhalt.

Völkerrecht

› internationale Übereinkünfte

› internationales Gewohnheitsrecht

› von den Kulturvölkern allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze

Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, wie zum Beispiel

die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948,

Bestandteile des Bundesrechts. Sie gehen den einfachen Bundesgesetzen vor.

unmittelbare

Bindung der

Exekutive

Die staatlichen Organe sind deshalb unmittelbar daran gebunden. Völkerrechtliche

Verträge bedürfen dagegen nach Art. 59 Abs. 2 GG der Transformation, das heißt

für die Umsetzung in innerstaatliches Recht eines besonderen Zustimmungsgesetzes.

3.2.2 Europarecht

Mittels der Gründungsverträge der Europäischen Union (EU) bedarf das Europäische

Gemeinschaftsrecht nicht wie das Völkerrecht der Transformation durch

Art. 59 Abs. 2 GG, sondern es besitzt unmittelbare Geltung im Bundesgebiet.

Damit ist es eine unmittelbare Rechtsquelle, auch des Verwaltungsrechts.

unmittelbare

Rechtsquelle

Die Unterscheidung des Europarechts erfolgt in primäres und sekundäres

Recht. Durch völkerrechtliche Verträge hat der Bund Kompetenzen nach Art. 24

Abs. 1 GG auf Europäische Gemeinschaftseinrichtungen übertragen. Bei den

Gründungsverträgen zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), der Vorstufe

der heutigen EU, handelt es sich um primäres Gemeinschaftsrecht.

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