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Verwaltungsrecht

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DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

3.2 Der Stufenaufbau der Rechtsnormen

Vorrang der

Verfassung

Der Stufenaufbau der einzelnen Rechtsnormen richtet sich nach dem Grundsatz,

dass jeder Rechtsakt die Voraussetzungen seiner Entstehung und Gestaltung

in anderen Rechtsakten findet. Jede Rechtsquelle hat sich in den Grenzen der

nächsthöheren zu halten, woraus sich ergibt, dass die Verfassung allen anderen

innerstaatlichen Rechtsquellen vorgeht (Vorrang der Verfassung). Es lässt sich

folgender Stufenaufbau ableiten:

Hierarchie der

Rechtsnormen

Die Verwaltung und Rechtsprechung hat gesetzmäßig zu erfolgen. Durch die Abstufung

wird die jeweilige Rechtsnorm konkretisiert. Die Einhaltung aller einzelnen

Stufen ist jedoch nicht zwingend. Weil der Gesetzgeber nicht jede Individualität

vorausschauend regeln und prognostizieren kann, soll der Einzelfallgerechtigkeit

mittels individuellem Verwaltungsakt genügt werden.

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