Verwaltungsrecht
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DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG
3. Die Rechtsgrundlagen der
öffentlichen Verwaltung
DER / DIE LERNENDE SOLL
07. die einzelnen Rechtsquellen nennen,
08. sie in eine Beziehung zueinander setzen,
09. Gesetze im formellen Sinne von den
Gesetzen im materiellen Sinne unterscheiden,
10. die Rechtsverordnung in einem Zusammenhang
mit dem dazu gehörigen formellen Gesetz bringen,
11. das Satzungsrecht einordnen,
12. die Verwaltungsvorschriften und das Richterrecht
von Gesetzen im materiellen Sinne abgrenzen.
Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung
Rechtsquellen
Rechtsnorm
Als Teil der vollziehenden Gewalt ist die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden
(Art. 20 Abs. 3 GG). Die öffentliche Verwaltung hat daher bei ihrer Tätigkeit
die bestehenden Rechtsnormen zu beachten. Das System der folgenden
Einteilung ergibt sich dabei durch die Frage, wer die Rechtsgrundlage erlassen
hat. Die grundsätzlichen Fragen des Zusammenlebens zwischen Staat und Bürger
müssen die Gesetzgeber (Bundestag, Landtage, Abgeordnetenhaus etc.) regeln.
Verbindlich wichtig für das Handeln der Verwaltung sind die von den Parlamenten
erlassenen formellen Gesetze.
Die Ermächtigung zum Handeln und die Grenzen des Handelns der öffentlichen
Verwaltung werden durch Rechtsquellen vorgegeben. Dabei steht die Verwaltung
unter dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ihres Handelns. Die Rechtsquelle ist
die Form, in der die Rechtsnormen zur Entstehung gelangen und in Erscheinung
treten.
Der Begriff der Rechtsnorm betrifft dagegen den Inhalt, das heißt die in der
Rechtsquelle zum Ausdruck kommende Regelung. Als generell-abstrakte Regelungen
im Sinne einer Allgemeinverbindlichkeit begründen, ändern oder heben sie
Pflichte und Rechte auf. Das Gesetz im materiellen Sinne deckt sich mit dem der
Rechtsnorm begrifflich. Rechtsquellen und Rechtsnormen beziehen sich auf das
Außenrecht, also auf das Verhältnis des Staates zum Bürger.
Das Kriterium der Rechtsnorm liegt in der Fähigkeit der Norm, Grundlage für die
Entstehung und Geltung (nachgeordneter) Rechtssätze zu sein. Somit hat eine
Norm dann Rechtsqualität, wenn sie eine rechtserzeugende Funktion erfüllt. Danach
sind neben Gesetzen auch andere Hoheitsakte wie Rechtsverordnungen,
Satzungen, Gewohnheits- und Richterrecht als Rechtsnormen einzuordnen.
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