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Verwaltungsrecht

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DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

3. Die Rechtsgrundlagen der

öffentlichen Verwaltung

DER / DIE LERNENDE SOLL

07. die einzelnen Rechtsquellen nennen,

08. sie in eine Beziehung zueinander setzen,

09. Gesetze im formellen Sinne von den

Gesetzen im materiellen Sinne unterscheiden,

10. die Rechtsverordnung in einem Zusammenhang

mit dem dazu gehörigen formellen Gesetz bringen,

11. das Satzungsrecht einordnen,

12. die Verwaltungsvorschriften und das Richterrecht

von Gesetzen im materiellen Sinne abgrenzen.

Gesetzmäßigkeit der

Verwaltung

Rechtsquellen

Rechtsnorm

Als Teil der vollziehenden Gewalt ist die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden

(Art. 20 Abs. 3 GG). Die öffentliche Verwaltung hat daher bei ihrer Tätigkeit

die bestehenden Rechtsnormen zu beachten. Das System der folgenden

Einteilung ergibt sich dabei durch die Frage, wer die Rechtsgrundlage erlassen

hat. Die grundsätzlichen Fragen des Zusammenlebens zwischen Staat und Bürger

müssen die Gesetzgeber (Bundestag, Landtage, Abgeordnetenhaus etc.) regeln.

Verbindlich wichtig für das Handeln der Verwaltung sind die von den Parlamenten

erlassenen formellen Gesetze.

Die Ermächtigung zum Handeln und die Grenzen des Handelns der öffentlichen

Verwaltung werden durch Rechtsquellen vorgegeben. Dabei steht die Verwaltung

unter dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ihres Handelns. Die Rechtsquelle ist

die Form, in der die Rechtsnormen zur Entstehung gelangen und in Erscheinung

treten.

Der Begriff der Rechtsnorm betrifft dagegen den Inhalt, das heißt die in der

Rechtsquelle zum Ausdruck kommende Regelung. Als generell-abstrakte Regelungen

im Sinne einer Allgemeinverbindlichkeit begründen, ändern oder heben sie

Pflichte und Rechte auf. Das Gesetz im materiellen Sinne deckt sich mit dem der

Rechtsnorm begrifflich. Rechtsquellen und Rechtsnormen beziehen sich auf das

Außenrecht, also auf das Verhältnis des Staates zum Bürger.

Das Kriterium der Rechtsnorm liegt in der Fähigkeit der Norm, Grundlage für die

Entstehung und Geltung (nachgeordneter) Rechtssätze zu sein. Somit hat eine

Norm dann Rechtsqualität, wenn sie eine rechtserzeugende Funktion erfüllt. Danach

sind neben Gesetzen auch andere Hoheitsakte wie Rechtsverordnungen,

Satzungen, Gewohnheits- und Richterrecht als Rechtsnormen einzuordnen.

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