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Verwaltungsrecht

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TRÄGER UND GLIEDERUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

Stellen, die privatrechtliche Verwaltung wahrnehmen, sind demnach keine Behörden.

Beispiele:

› Die »Hausverwaltung Optimal« ist keine Behörde.

› Das Energieversorgungsunternehmen Vattenfall AB ist keine Behörde.

› Die Deutsche Post AG ist keine Behörde.

Innerhalb des Bereichs der Exekutive, in dem Regierungsgewalt ausgeübt wird

(Gubernative), hat ein Staatsorgan keine Behördeneigenschaft, weil es auf der

Ebene der Regierung tätig wird.

Beispiel:

› Die Regierung des Landes Berlin (Senat) erlässt eine Rechtsverordnung.

Im Wirkungskreis der Legislative und Judikative wird Behördentätigkeit ausgeübt,

wenn Verwaltungsaufgaben nach außen wahrgenommen werden.

Beispiele:

› Der Bundespräsident (nicht in Person, sondern als Behörde)

befördert eine in seiner Verwaltung tätige Beamtin

zur Regierungsoberinspektorin.

› Der Bundestagspräsident (nicht in Person, sondern

als Behörde) erlässt eine Hausordnung.

Organwalter

Diejenigen natürlichen Personen, die für eine Behörde handeln und deren Handeln

dieser Behörde zugerechnet wird, werden als Organwalter bezeichnet. Sie sind

selbst keine Organe.

Beispiele:

1. Unmittelbare Staatsverwaltung

› Das Land Berlin ist als juristische Person des öffentlichen Rechts Träger der

öffentlichen Verwaltung. Es kann nur durch seine Organe handeln. Dazu zählen

die Hauptverwaltung (Art. 67 Abs.1 VvB) und die Bezirke (Art. 67 Abs. 2 VvB).

Organwalter sind der Regierende Bürgermeister, die Senatoren, die Bezirksbürgermeister

/ innen und die Bezirksstadträte.

2. Mittelbare Staatsverwaltung

› Die Freie Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (juristische

Person). Ihr Organwalter ist der Präsident.

› Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist eine bundesunmittelbare Stiftung

und somit Träger der öffentlichen Verwaltung. Sie handelt durch ihren Organwalter,

den Präsidenten.

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