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Verwaltungsrecht

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TRÄGER UND GLIEDERUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

ZUSAMMENFASSUNG

1. Bei der öffentlichen Verwaltung ist zwischen Bundesverwaltung

und Landesverwaltung, sowie zwischen unmittelbarer

und mittelbarer Verwaltung zu unterscheiden. Daneben gibt

es die Kommunalverwaltung durch Gemeinden und Landkreise.

2. Verwaltungstätigkeit wird in der Regel von juristischen

Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt.

Juristische Person des öffentlichen Rechts sind

die Träger der öffentlichen Verwaltung.

3. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts

unterscheidet man in Gebiets- und Personenkörperschaften

des öffentlichen Rechts, sowie in:

› Anstalten des öffentlichen Rechts und

› Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2.3 Der Behördenbegriff des VwVfG

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts handeln durch die Behörden.

Diese sind Organe der Träger der öffentlichen Verwaltung, das heißt sie vollziehen

das Verwaltungshandeln.

Nun können die Behörden nicht selbst handeln, sie werden durch ihre Leiter, deren

Vertreter oder Beauftragte tätig. Das bezeichnet man als Handlungsfähigkeit (§ 12

Abs. 1 Ziffer 4 VwVfG).

Organe

Handlungsfähigkeit

Der Begriff der Behörde wird in § 1 Abs. 4 VwVfG näher beschrieben:

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle,

die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Um unter den Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu fallen, muss

eine Stelle, das kann auch eine Firma oder ein Verein des Bürgerlichen Rechts

sein, mit Außenwirkung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Definition

Beispiele:

› Der TÜV bei der KfZ-Hauptuntersuchung

› Die KfZ-Werkstatt bei der Ausgabe der grünen,

künftig blauen, Plakette zum Befahren der Umweltzone

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