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Verwaltungsrecht

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TRÄGER UND GLIEDERUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

2.2.5 Die beliehenen Unternehmer

natürliche oder

juristische Personen

des Privatrechts

Der Staat kann aber auch natürlichen Personen oder juristischen Personen des

Privatrechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen. Man spricht dann

von „beliehenen Unternehmern”. Auch in solchen Fällen liegt mittelbare Staatsverwaltung

vor.

Definition

Beliehene Unternehmer sind natürliche Personen

oder juristische Personen des Privatrechts, die

unter staatlicher Aufsicht Aufgaben der öffentlichen

Verwaltung wahrnehmen, deren Erledigung ihnen

durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen

wurde. Ist dem Beliehenen hoheitliche Gewalt übertragen,

kann er auch – eine entsprechende gesetzliche Befugnis

vorausgesetzt – Verwaltungsakte erlassen.

Beispiele:

› Prüfingenieur des Technischen Überwachungsvereins e.V.

bei der Überprüfung von Kraftfahrzeugen.

› Der Bezirksschornsteinfegermeister für bestimmte Aufgaben, zum

Beispiel bei der Überwachung der Abgaswerte von Feuerungsanlagen.

› Deutsche Flugsicherung GmbH, als beliehenes Unternehmen

Teil der Luftverkehrsverwaltung des Bundes (Art. 87d GG)

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