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Verwaltungsrecht

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TRÄGER UND GLIEDERUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

GEGENÜBERSTELLUNG VON KÖRPERSCHAFTEN,

ANSTALTEN UND STIFTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

KÖRPERSCHAFT

DES ÖFFENTLI-

CHEN RECHTS

ANSTALT DES

ÖFFENTLICHEN

RECHTS

STIFTUNG DES

ÖFFENTLICHEN

RECHTS

Bund, Länder,

TRÄGER Mitglieder Bund, Länder,

Gemeinden u.a.

Körperschaften des

öffentlichen Rechts

(externe Trägerschaft)

VERWAL-

TUNG

Selbstverwaltung durch den Träger Selbstverwaltung

aufgrund der

Anordnung durch

den Stifter

RECHTS-

SETZUNG

Eigene Satzungsgewalt

(Rechtsetzungsautonomie)

Benutzungsordnungen,

die

vom Träger festgesetzt

und geändert

werden

Stiftungssatzung,

die vom Stifter

im Stiftungsakt

bestimmt wurde

ZWECK

Wahrnehmung

von Aufgaben

der öffentlichen

Verwaltung, die

Mitgliedschaft steht

im Vordergrund

Wahrnehmung

von bestimmten

Verwaltungsaufgaben,

der Nutzungszweck

steht im

Vordergrund

Förderung

öffentlicher Zwecke

entsprechend den

Bestimmungen des

Stifters

FINAN-

ZIERUNG

in der Regel

durch Abgaben

der Mitglieder

durch Gebühren

und Beiträge der

Nutzer sowie i.d.R.

Zuschüsse des

Trägers

aus Erträgen

der vom Stifter

übergebenen

Vermögensmasse

BEISPIEL

› Bund

› Länder

› Bundeszentrale

für politische

Bildung

› Bundeskanzler-

Willy-Brandt-

Stiftung

› Gemeinden

› Agentur für Arbeit

› Deutschlandradio

› Allgemeine

Ortskrankenkasse

› Freie Universität

Berlin

› Rundfunk Berlin

Brandenburg

› Verwaltungsakademie

Berlin

› Mittelbrandenburgische

Sparkasse

Potsdam

› Heimkehrerstiftung

› Jugend- und

Familienstiftung

des Landes Berlin

› Berliner

Philharmoniker

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