14.04.2020 Aufrufe

Verwaltungsrecht

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

TRÄGER UND GLIEDERUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

Handwerksinnungen

Handwerker desselben Handwerks können sich nach § 52 HwO freiwillig zu einer

Handwerksinnung zusammenschließen.

Zweckverbände

Unterschiedlichste Verbände, wie zum Beispiel Wasser- und Bodenverbände, Entwässerungsverbände,

Deichgenossenschaften, Siedlungsverbände, Jagdgenossenschaften

und Fischereiwirtschafts-Genossenschaften können sich zu einem

bestimmten Zweck in einem sog. Zweckverband zusammenschließen.

2.2.2.5 Zusammenschluss mehrerer

Körperschaften des öffentlichen Rechts

Es ist organisatorisch möglich, dass sich einzelne Körperschaften ebenfalls zu

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbinden. So beispielsweise die

Rechtsanwaltskammern zur Bundesrechtsanwaltskammer. Sie vereinigt die einzelnen

Rechtsanwaltskammern der Bezirke und ist ebenfalls als eine Körperschaft

des öffentlichen Rechts organisiert (§ 175 ff BRAO). Ein anderes Beispiel ist der

Zusammenschluss einzelner kommunalen Zweckverbände zu einer überregionalen

Körperschaft.

Hiervon zu unterscheiden sind die Zusammenschlüsse öffentlich-rechtlicher Körperschaften

zu privatrechtlichen Vereinigungen. Kreisfreie und viele kreisangehörige

Städte haben sich zum Deutschen Städtetag vereinigt oder Industrie- und

Handelskammern zum Deutschen Industrie- und Handelstag. Diese Institutionen

gründen sich auf einer privatrechtlichen Vereinbarung und nicht auf staatlichem

Hoheitsakt. Sie sind demzufolge keine öffentlich-rechtlichen, sondern privatrechtliche

Organisationen.

2.2.3 Die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts

Die öffentlich-rechtliche Anstalt ist eine

Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts,

die in der Regel mit Hoheitsgewalt ausgestattet ist.

Sie ist nicht – wie die Körperschaft – mitgliedschaftlich

organisiert, sondern hat Nutzer. Diese Organisation

ist mit eigenen Sach- und Personalmitteln versehen

und nimmt eine gesetzlich auferlegte, eigene oder

fremde, sachlich zusammenhängende öffentliche

Aufgabe wahr. Sie unterliegt hierbei der Aufsicht

des Staates.

Definition

41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!