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Verwaltungsrecht

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TRÄGER UND GLIEDERUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

2.2.2.1 Bereich der sogenannten freien und

zugleich staatlich gebundenen Berufe

Hierzu zählen zum Beispiel:

› die Rechtsanwaltskammern,

› die Ärztekammern,

› die Zahnärztekammern,

› die Apothekerkammern,

› die Architektenkammern usw.

Die freiberufliche Tätigkeit der Rechtsanwälte liegt im öffentlichen Interesse. Aus

diesem Grund muss sie besonderen gesetzlichen Pflichten und Bedingungen unterworfen

werden. Genaue Regelungen für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes

enthalten beispielsweise §§ 60 ff der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Die Mitgliedschaft der Anwälte in der Rechtsanwaltskammer erfolgt zwangsweise.

Die Kammern setzen sich aus den Rechtsanwälten eines Oberlandesgerichtsbezirkes

(in Berlin: Kammergerichtsbezirk) zusammen.

Sie wirken bei der Zulassung der Juristen mit, sind im Rahmen der anwaltlichen

Ehrengerichtsbarkeit tätig und haben auf die Wahrung der Standespflichten zu

achten. Im Gegensatz zu den Wirtschaftskammern, denen lediglich die Vertretung

der Gesamtinteressen ihrer Mitglieder und deren Förderung obliegen, können die

Rechtsanwaltskammern gegenüber den Rechtsanwälten ihres jeweiligen Bezirkes

auch disziplinierend tätig werden.

2.2.2.2 Bereich der Sozialversicherung

Dieses ist der Zuständigkeitsbereich der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK)

und der gleichgestellten Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund

bzw. der Landesversicherungsanstalten als rechtlich selbständige Regionalebene

Teil der Deutschen Rentenversicherung, der Berufsgenossenschaften usw.

Die versicherten Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber sind im Bereich der gesetzlichen

Kranken-, Unfall- und Altersversicherung zu Körperschaften zusammengeschlossen,

die über ihre Organe und Behörden tätig werden und spezifische

Versicherungsaufgaben erfüllen, die aus der unmittelbaren Staatsverwaltung

ausgegliedert sind (§ 29 ff SGB IV). Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger)

sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung

(§ 29 Abs.1 SGB IV).

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