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Verwaltungsrecht

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TRÄGER UND GLIEDERUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

eigenes Ermessen

Das in Selbstverwaltungsangelegenheiten ausgeübte Ermessen ist (lediglich) von

der Gemeindeversammlung überprüfbar, das heißt die Gemeinde handelt hier in

ihrem eigenen Ermessen.

2.2.1.6 Öffentlich-rechtliche Organisation

Die Organisation und das Rechtsverhältnis der Mitglieder einer Körperschaft des

öffentlichen Rechts sind öffentlich-rechtlicher Natur. Bedienstete können Beamte

und Tarifbeschäftigte sein.

Träger hoheitlicher

Gewalt

Körperschaftsgerichte

Als Institutionen des öffentlichen Rechts sind die Körperschaften Träger von

staatlicher Gewalt (Hoheitsgewalt). Sie können Rechtsnormen – wie zum Beispiel

Satzungen – beschließen, Verwaltungsakte erlassen und vollstrecken oder – nicht

zuletzt – auch Gebühren und Beiträge erheben. Daneben können sie auch auf

dem Gebiet des Verwaltungs- bzw. Privatrechts tätig werden.

Ob Körperschaften des öffentlichen Rechts auch Rechtsprechungsbefugnis haben,

ist umstritten. Art. 92 GG vertraut die rechtsprechende Gewalt den Richtern an und

fordert staatliche Gerichte. Wenn die Körperschaftsgerichte, wie das Sportgericht

des DFB, auf staatlichem Gesetz beruhen und der Staat bei der Berufung der

Richter mitwirkt, sind diese nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts

als staatliche Gerichte anzusehen.

2.2.1.7 Staatsaufsicht

Rechtmäßigkeitskontrolle,

in

Ausnahmefällen

auch Ermessens -

überprüfung

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen einer staatlichen Rechtmäßigkeitskontrolle.

In Ausnahmefällen ist auch eine staatliche Kontrolle der Zweckmäßigkeit

ihrer Entscheidungen möglich (Überprüfung der Ermessensausübung).

Sie entspricht in ihren wesentlichen Punkten der staatlichen Kommunalaufsicht,

deren Regelungen in Zweifelsfällen analog angewandt werden können.

Diese Staatsaufsicht ergibt sich aus der Position der Körperschaft des öffentlichen

Rechts im Staat, als Gegengewicht zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit

hoheitlichen Mitteln.

2.2.2 Überblick über die Personenkörperschaften

des öffentlichen Rechts

Bei Personenkörperschaften ist die Mitgliedschaft von der Ausübung einer bestimmten

Tätigkeit abhängig.

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