Verwaltungsrecht
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TRÄGER UND GLIEDERUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG
Dem Organ der Körperschaft des öffentlichen Rechts kann dann die individuelle
Ausgestaltung übertragen werden. Dies erfolgt in einer Satzung (zum Beispiel der
Gemeinde) bzw. Grundordnung (zum Beispiel der Universität), die mit qualitativer
Mehrheit von dem Gremium beschlossen werden muss.
Satzungskompetenz
der Körperschaft
Rechtsfähigkeit
Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist in der Regel rechtsfähig und somit
rechtlich selbständig. Sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten, die eigenverantwortlich
wahrgenommen werden. Eine Ausnahme bilden die nicht rechtsfähigen
Körperschaften, wie beispielsweise die Fakultäten der Hochschulen, welche entweder
keine oder nur zum Teil Träger öffentlicher Verwaltung sind.
Mitgliedschaft
Wesentliches Element der Körperschaft sind die zur gemeinschaftlichen Verwaltung
der sie betreffenden Angelegenheiten zusammengeschlossenen Mitglieder.
Entscheidungen von Bedeutung sind den gesamten Mitgliedern oder dem von
ihnen gewählten Repräsentativorganen (Vertreterversammlung) vorbehalten, da
die Mitglieder der Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der
Verbandsangelegenheiten haben müssen. Von dem Prinzip der Selbstverwaltung
leitet sich die Forderung ab, dass die innere Organisation der Körperschaft nach
demokratischen Prinzipien aufgebaut sein muss.
2.2.1.4 Aufgaben der Körperschaft
Die Aufgaben der Körperschaften ergeben sich aus der bei ihrer Errichtung in Kraft
gesetzten Satzung bzw. aus dem jeweiligen Errichtungsgesetz. Danach regeln die
Rechtsanwaltskammern die Berufs- und Standesangelegenheiten, die Sozialversicherungsträger
sind für Versicherungsangelegenheiten zuständig.
Es ist erforderlich, dass die Aufgaben in einem Zusammenhang mit den im Errichtungsgesetz
zugewiesenen »eigenen Angelegenheiten« stehen, was gewisse Auftragsangelegenheiten
zwar nicht ausschließt, ihnen jedoch enge Grenzen zieht.
Diese genaue Auflistung der von der Körperschaft zu erfüllenden Aufgaben wird
auch als Enumerativprinzip bezeichnet.
2.2.1.5 Gemeinden
Die Gemeinden regeln als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts alle sich
aus dem örtlichen Bereich ergebenden Angelegenheiten selbstständig.
Diese Generalklausel überträgt den Gemeinden eine sogenannte Allzuständigkeit,
während die übrigen Körperschaften nur Aufgaben wahrnehmen können, die ihnen
ausdrücklich zugewiesen sind.
Da die Gemeinden in ihrer Funktion als Körperschaft des öffentlichen Rechts zugleich
die untere Verwaltungsebene darstellen, haben sie sowohl ihnen zugewiesene
Auftragsangelegenheiten, zum Beispiel des Kreises oder Landes, als auch
Selbstverwaltungsangelegenheiten zu erledigen.
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