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Verwaltungsrecht

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TRÄGER UND GLIEDERUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

Dem Organ der Körperschaft des öffentlichen Rechts kann dann die individuelle

Ausgestaltung übertragen werden. Dies erfolgt in einer Satzung (zum Beispiel der

Gemeinde) bzw. Grundordnung (zum Beispiel der Universität), die mit qualitativer

Mehrheit von dem Gremium beschlossen werden muss.

Satzungskompetenz

der Körperschaft

Rechtsfähigkeit

Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist in der Regel rechtsfähig und somit

rechtlich selbständig. Sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten, die eigenverantwortlich

wahrgenommen werden. Eine Ausnahme bilden die nicht rechtsfähigen

Körperschaften, wie beispielsweise die Fakultäten der Hochschulen, welche entweder

keine oder nur zum Teil Träger öffentlicher Verwaltung sind.

Mitgliedschaft

Wesentliches Element der Körperschaft sind die zur gemeinschaftlichen Verwaltung

der sie betreffenden Angelegenheiten zusammengeschlossenen Mitglieder.

Entscheidungen von Bedeutung sind den gesamten Mitgliedern oder dem von

ihnen gewählten Repräsentativorganen (Vertreterversammlung) vorbehalten, da

die Mitglieder der Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der

Verbandsangelegenheiten haben müssen. Von dem Prinzip der Selbstverwaltung

leitet sich die Forderung ab, dass die innere Organisation der Körperschaft nach

demokratischen Prinzipien aufgebaut sein muss.

2.2.1.4 Aufgaben der Körperschaft

Die Aufgaben der Körperschaften ergeben sich aus der bei ihrer Errichtung in Kraft

gesetzten Satzung bzw. aus dem jeweiligen Errichtungsgesetz. Danach regeln die

Rechtsanwaltskammern die Berufs- und Standesangelegenheiten, die Sozialversicherungsträger

sind für Versicherungsangelegenheiten zuständig.

Es ist erforderlich, dass die Aufgaben in einem Zusammenhang mit den im Errichtungsgesetz

zugewiesenen »eigenen Angelegenheiten« stehen, was gewisse Auftragsangelegenheiten

zwar nicht ausschließt, ihnen jedoch enge Grenzen zieht.

Diese genaue Auflistung der von der Körperschaft zu erfüllenden Aufgaben wird

auch als Enumerativprinzip bezeichnet.

2.2.1.5 Gemeinden

Die Gemeinden regeln als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts alle sich

aus dem örtlichen Bereich ergebenden Angelegenheiten selbstständig.

Diese Generalklausel überträgt den Gemeinden eine sogenannte Allzuständigkeit,

während die übrigen Körperschaften nur Aufgaben wahrnehmen können, die ihnen

ausdrücklich zugewiesen sind.

Da die Gemeinden in ihrer Funktion als Körperschaft des öffentlichen Rechts zugleich

die untere Verwaltungsebene darstellen, haben sie sowohl ihnen zugewiesene

Auftragsangelegenheiten, zum Beispiel des Kreises oder Landes, als auch

Selbstverwaltungsangelegenheiten zu erledigen.

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