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Verwaltungsrecht

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TRÄGER UND GLIEDERUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

Dem Gesetzgeber steht es frei, auch andere Organisationsformen – beispielsweise

solche, die sowohl körperschaftliche Elemente wie auch anstaltliche Eigenschaften

besitzen – zu entwickeln.

Bundeskörperschaften des öffentlichen Rechts

› Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeit

sich über das Gebiet eines Landes erstreckt

(zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung Bund)

› Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer u. a.

2.2.1.1 Gebietskörperschaft

Soweit die Hoheitsgewalt auf das allgemeine Merkmal des Wohnsitzes oder der

Niederlassung in einem Gebiet abstellt (Territorialprinzip), bezeichnet man eine

solche Körperschaft als Gebietskörperschaft.

Beispiel:

Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin

sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts.

2.2.1.2 Personenkörperschaft

Im Gegensatz zu den Gebietskörperschaften erfassen die Personenkörperschaften

ihre Mitglieder nach spezifischen Gesichtspunkten (Personalprinzip), wie

beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sonstigen Aspekten (Zugehörigkeit

zu einem Beruf, versicherungspflichtiger Personenkreis bei den Sozialversicherungsträgern).

Beispiele:

› Die Handwerkskammer von Berlin und die DAK-Gesundheit

sind Personenkörperschaften, die aus Mitgliedern

(Handwerker oder Versicherte) bestehen.

2.2.1.3 Merkmale der Körperschaft des öffentlichen Rechts

Errichtung durch staatlichen Hoheitsakt

Die besondere rechtliche Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts setzt

einen staatlichen Hoheitsakt voraus. Die Errichtung, das heißt Verleihung des

Körperschaftsstatutes, wie auch dessen Änderung oder Aufhebung, muss durch

Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen.

Bestimmungsvorbehalt

der

Gesetzgeber

Es ergibt sich aus dem Demokratieprinzip, dass der Gesetzgeber die wesentlichen

Grundzüge der Körperschaft selbst zu bestimmen hat. Dazu gehören die Beschreibung

des Mitgliederkreises, die innere Organisation und nicht zuletzt die Definition

der Aufgaben der Körperschaft.

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