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Verwaltungsrecht

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TRÄGER UND GLIEDERUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

2.1.7 Gemeinsame Einrichtungen zur

Grundsicherung für Arbeitssuchende

Im Sommer 2010 wurde der Artikel 91e in das Grundgesetz eingefügt. Danach

wirken bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung

für Arbeitssuchende (SGB II) Bund und Länder oder die nach dem jeweiligen

Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in

gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) – anders als sonst vom GG vorgesehen

zusammen. Die Grundgesetzänderung war notwendig geworden, damit in dem

begrenzten Aufgabengebiet der Grundsicherung gemeinsame Behörden (Bund /

Länder / Gemeinden) geschaffen werden können, ohne gegen Verfassungsrecht

zu verstoßen.

Nach Zulassung durch den Bund und mit Zustimmung durch die oberste Landesbehörde

ist für eine begrenzte Anzahl von Gemeinden oder Gemeindeverbänden

auch eine alleinige Aufgabenwahrnehmung als Optionskommunen möglich. Es

handelt sich um 110 Landkreise und kreisfreie Städte in allen Flächenländern. Die

dazu notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der

Bund (Art. 91e Abs. 2 GG). Die Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen haben

nicht optiert.

Näheres regelt ein Bundesgesetz, das zustimmungspflichtig (Bundesrat) ist.

Jobcenter

Optionskommune

Bundesgesetz

regelt Einzelheiten

2.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Träger der öffentlichen Verwaltung sind, wie oben bereits ausgeführt, grundsätzlich

juristische Personen des öffentlichen Rechts:

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts:

› Körperschaften des öffentlichen Rechts,

› Anstalten des öffentlichen Rechts und

› Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2.2.1 Körperschaften des öffentlichen Rechts

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind

durch staatlichen Hoheitsakt (Gesetz oder Staatsakt)

geschaffene, rechtsfähige Organisationen des öffentlichen

Rechts, die aus Mitgliedern bestehen.

Sie nehmen öffentliche Aufgaben mit – in der Regel –

hoheitlichen Mitteln wahr, unterliegen der Staatsaufsicht

und sind formell Glieder mittelbarer Staatsverwaltung.

Definition

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