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Verwaltungsrecht

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TRÄGER UND GLIEDERUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

mittelbare

Landesverwaltung

Ebenso können die Länder Personenkörperschaften, Anstalten, und Stiftungen als

mittelbare Landesverwaltung errichten. Diese Träger unterliegen der Aufsicht des

jeweiligen Landes.

BEISPIEL: JUGEND- UND FAMILIENSTIFTUNG DES LANDES BERLIN

VERWALTUNGS AUFGABE:

Angebote auf dem Gebiet der Jugendund

Familienarbeit zusätzlich und

unterstützend anregen und fördern

STAATSAUFSICHT:

die für Jugend und Familie

zuständige Senatsverwaltung

RECHTSGRUNDLAGE:

Gesetz über die Jugend- und Familienstiftung

des Landes Berlin vom 29. November 1993

2.1.5 Länderverwaltung (Generalzuständigkeit)

Soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt, ist die Ausführung der Gesetze

(Exekutive) nach Art. 30 GG grundsätzlich Angelegenheit der Länder. Der Bund

hat nur dann das Recht, die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit auszuführen,

wenn das Grundgesetz es im Einzelnen vorsieht (vgl. Art. 83 GG).

2.1.6 Kommunalverwaltung

Die Kommunalverwaltung umfasst Aufgaben, die der Staat den Kommunen zur

Erledigung überträgt (sog. Auftragsangelegenheiten im übertragenen Wirkungskreis)

und die Wahrnehmung eigener Angelegenheiten (sog. Selbstverwaltungsangelegenheiten

im eigenen Wirkungskreis). In Bayern und Nordrhein-Westfalen

gibt es beispielsweise drei Arten von rechtlich selbständigen Kommunen, nämlich

die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke.

Berlin

Berlin ist ein Land und zugleich eine Stadt (Art. 1 VvB). In Berlin werden landesund

gemeindliche Tätigkeiten nicht getrennt (§ 1 AZG). Die Berliner Verwaltung

wird vom Senat (Hauptverwaltung mit ihren nachgeordneten Einrichtungen) und

den Bezirksverwaltungen wahrgenommen (§ 2 AZG).

Die Bezirke sind aber Selbstverwaltungseinheiten Berlins ohne eigene Rechtspersönlichkeit

(§ 2 BezVG), so dass die Bezirke Berlins mit Gemeinden oder Bezirken

anderer Länder nicht vergleichbar sind.

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