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Verwaltungsrecht

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TRÄGER UND GLIEDERUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

2.1.3 Die mittelbare Staatsverwaltung

Viele Aufgaben lassen sich praktischer und rechtlicher Weise nicht direkt von

der unmittelbaren Staatsverwaltung ausführen. Deshalb kann das Bundes- oder

können die Länderparlamente durch Gesetze (Errichtungsgesetze) juristische Personen

des öffentlichen Rechts schaffen, die als Träger öffentlicher Verwaltung für

den Staat Verwaltungsaufgaben selbständig wahrnehmen. Sie werden vom Staat

lediglich beaufsichtigt (Staatsaufsicht).

Wenn Verwaltungsaufgaben nicht unmittelbar vom Staat selbst, sondern durch

eigens geschaffene juristische Personen des öffentlichen Rechts erfüllt werden,

spricht man von der mittelbaren Staatsverwaltung. Sie kann auf Bundes- oder

Länderebene erfolgen.

Errichtungsgesetz

erforderlich

Staatsaufsicht

2.1.4 Mittelbare Staatsverwaltung durch

Personenkörperschaften, Anstalten und Stiftungen

Neben der Bundesauftragsverwaltung kann der Bundestag durch Gesetz juristische

Personen des öffentlichen Rechts errichten. Diese nehmen Bundesaufgaben

wahr. Im Unterschied zur unmittelbaren Bundesverwaltung bezeichnet man sie als

mittelbare Bundesverwaltung, die außerhalb des Behördenaufbaus der unmittelbaren

Bundesverwaltung steht. Die Träger der mittelbaren Bundesverwaltung unterliegen

der Aufsicht des Bundes. Sie werden daher auch bundesunmittelbare

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen genannt.

Aufsicht des Bundes

BEISPIEL: DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND (BERLIN)

VERWALTUNGS AUFGABE:

Sicherung und Durchführung der gesetzlich

festgelegten Angestelltenversicherung

STAATSAUFSICHT:

Bundesversicherungsamt

RECHTSGRUNDLAGE:

Gesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenversicherung

Bund (…) vom 9. Dezember 2004

BEISPIEL: BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT (NÜRNBERG)

mittelbare

Bundesverwaltung

VERWALTUNGS AUFGABE:

Berufsberatung, Arbeitsvermittlung,

Gewährung von Arbeitslosengeld I,

Leistungen nach dem SGB II u.a.

STAATSAUFSICHT:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

RECHTSGRUNDLAGE: Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969

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