Verwaltungsrecht
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TRÄGER UND GLIEDERUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG
Beispiele:
Am Heimatflughafen muss Frauke M. angeben, ob sie zollpflichtige Waren einführt.
Dazu hat sie mit ihrem Gepäck durch ein rotes oder ein grünes Tor zu gehen.
Der Zollbeamte hat das Recht, zur Kontrolle die Öffnung der mitgeführten
Koffer zu verlangen. M. hat es hier mit einem Beamten der Bundesfinanzverwaltung
auf der unteren Verwaltungsebene (Hauptzollamt) zu tun.
Bundesanstalten des öffentlichen Rechts (Beispiele)
› Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt)
› Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
(bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt)
› Max-Rubner-Institut (früher Bundesanstalt für Milchforschung)
(bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt)
Bundesstiftungen des öffentlichen Rechts (Beispiele)
› Stiftung Preußischer Kulturbesitz (bundesunmittelbare Stiftung)
› Conterganstiftung für behinderte Menschen (bundesunmittelbare Stiftung)
› Bundesstiftung Mutter und Kind (bundesunmittelbare Stiftung)
Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beispiele)
› Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg (bundesunmittelbare Körperschaft)
› Deutsche Rentenversicherung Bund
(bundesunmittelbarer Versicherungsträger gemäß § 143 SGB VI)
2.1.2 Bundesauftragsverwaltung durch die Länder
Länder werden
im Auftrag des
Bundes tätig
Das Grundgesetz sieht in Art. 85 GG vor, dass im Rahmen der Bundesverwaltung
die Länder mit der Gesetzesausführung beauftragt werden können (Bundesauftragsverwaltung).
Dabei handelt es sich um eine echte Landesverwaltung. Die
Länder errichten für den Gesetzesvollzug die Behörden, stellen das notwendige
Personal ein und müssen auch die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellen.
Der Bund kann den Ländern beim Vollzug der Gesetze Weisungen erteilen.
Die Bundesauftragsverwaltung ist dennoch der mittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen,
weil der Bund den Handlungsrahmen für die Länder absteckt. Welche
Verwaltungsaufgaben von den Ländern in Auftragsverwaltung auszuführen sind,
gibt das Grundgesetz genau vor (zum Beispiel Art. 87 Abs. 2 GG, Art. 87 c GG).
Beispiele:
› Verwaltung der Bundesautobahnen und sonstiger
Bundesfernstraßen (Art. 90 Absatz 2 GG)
› Verwaltung von Geldleistungen des Bundes, bei denen der Bund
mindestens die Hälfte der Ausgaben trägt
(Art. 104a Absatz 3 Satz 2 GG), zum Beispiel
§ 39 Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG
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