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Verwaltungsrecht

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TRÄGER UND GLIEDERUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

2.1.1 Die unmittelbare (bundeseigene) Verwaltung

Zur bundeseigenen Verwaltung, mit teilweise eigenen nachgeordneten Behörden

(Verwaltungsunterbau), zählen nach dem Grundgesetz u. a. folgende Verwaltungsbereiche:

bundeseigene

Verwaltung

› die Bundesfinanzverwaltung (Art. 87 Abs. 1 GG)

› die Bundeswasserstraßenverwaltung (Art. 87, 89 GG)

› die Bundesluftverkehrsverwaltung (Art. 87 d GG)

› der Auswärtige Dienst (Art. 87 Abs. 1 GG)

› die Bundeswehrverwaltung (Art. 87 b GG)

Auswahl einzelner Bundesbehörden:

› Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst

› Bundesamt für Justiz

› Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

› Bundesamt für Strahlenschutz

› Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

› Bundesamt für Verfassungsschutz

› Bundesfinanzdirektionen

› Bundeskanzleramt

› Bundeskartellamt

› Bundeskriminalamt

› Bundesministerien

› Bundesnachrichtendienst

› Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,

Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

› Bundespolizeipräsidium

› Bundespräsidialamt

› Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

› Kraftfahrt-Bundesamt

› Umweltbundesamt

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