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Verwaltungsrecht

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BEANTWORTUNG DER FRAGEN ZUR SELBSTKONTROLLE

Antworten:

Das Vorgehen der Vollzugsbehörde ist korrekt. Nach § 6 Abs. 2 VwVG wird im

Wege des sofortigen Vollzuges zur Verhinderung einer andauernden rechtswidrigen

Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, der unmittelbare

Zwang durch Unterbrechung der Bauarbeiten und Schließung der Baustelle

angewendet. Dabei bedarf es keines vorausgehenden Verwaltungsaktes und

auch keiner Zwangsmittelandrohung und Festsetzung.

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