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Verwaltungsrecht

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BEANTWORTUNG DER FRAGEN ZUR SELBSTKONTROLLE

59.

Der Ratskeller im Rathaus Reinickendorf wird von der Firma Berger

Catering GmbH betrieben. Das Lokal wurde vom Land Berlin gepachtet.

Jetzt beschließt das Bezirksamt, die Fa. Berger Catering GmbH dazu

zu verpflichten, ein preiswertes Mittagessen für die Beschäftigten des

Amtes anzubieten. Ist ein Verwaltungsakt zu erlassen oder wie kann die

Umsetzung des Beschlusses erfolgen?

Der Geltungsbereich des VwVfG erstreckt sich nach § 9 Abs. 1 VwVfG auf öffentlich-rechtliche

Verwaltungsverfahren. Dem (privatrechtlichen) Wunsch der Verwaltung,

ein preiswertes Mittagessen anbieten zu lassen, liegt öffentliches Recht nicht

zu Grunde. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bezirksamt Reinickendorf, das

die Räume verpachtet hat, und der Firma Berger Catering GmbH als Pächterin

sind privatrechtlicher Natur. Das Bezirksamt müsste den bisherigen Pachtvertrag

kündigen und einen neuen abschließen. Eine Anordnung per Verwaltungsakt, den

Preis für ein Essen zu ermäßigen, kommt schon wegen der fehlenden Voraussetzungen

von § 35 VwVfG sowie aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht.

60.

Ist die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs mit dem

Begriff »Statthaftigkeit« gleichzusetzen?

Zulässigkeit ist der Oberbegriff Sie umfasst neben anderen

Voraussetzungen auch die Statthaftigkeit.

61.

Die schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung wurde Frau Rath wie folgt erteilt:

»Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von vier Wochen

beim Bezirksamt Mitte von Berlin Widerspruch einlegen«. Welche Folge

ergibt sich aus dieser Belehrung?

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht richtig, da als Widerspruchsfrist »vier Wochen«

und nicht »ein Monat« angegeben wurde. Die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung

bewirkt nach § 58 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 70 Abs. 2 VwGO, dass die Frist

für die Einlegung des Rechtsbehelfs sich auf ein Jahr verlängert.

62.

Wann müsste der Widerspruch spätestens eingehen, wenn der Bescheid

(s. Frage Nr. 61) Frau Rath am 29. Februar 2016 zugestellt wurde?

Der Widerspruch ist bis spätestens 28. Februar 2017 (24 Uhr) einzulegen, weil die

Jahresfrist gilt (§ 70 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 2 VwGO). Die Berechnung der Frist

erfolgt nach § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, § 225 und

226 ZPO.

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