14.04.2020 Aufrufe

Verwaltungsrecht

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

BEANTWORTUNG DER FRAGEN ZUR SELBSTKONTROLLE

55.

Welche Folge hat es, wenn ein belastender Verwaltungsakt

nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist oder

diese falsch erteilt wurde?

Der Rechtsbehelf kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe

bzw. Zustellung des Bescheides eingelegt werden (§ 58 Abs. 2 VwGO).

56.

Konrad Ahrend hat einen Antrag auf Sondernutzung von öffentlichem

Straßenland gestellt. Die Behörde lehnt seinen Antrag ab, weil die Voraussetzungen

für die Erteilung der Genehmigung nicht vorliegen. Der

Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen

und wurde ihm bekannt gegeben. Sechs Wochen nach Bekanntgabe

des Verwaltungsaktes richtet sich Herr Ahrend mit einem »Antrag auf

Abänderung« an die Behörde. Weshalb ist der Widerspruch unzulässig?

Der Antrag des Herrn Ahrend ist als Widerspruch auszulegen (§ 133 BGB analog).

Die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 VwGO)

ist jedoch verstrichen. Der Widerspruch ist wegen Fristablaufs unzulässig. Es sei

denn, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen möglich

ist.

57.

Herr Ahrend sendet einen Zettel mit der Aufschrift: »Ich bin gegen

die Ablehnung vom ...« diesmal innerhalb der Rechtsbehelfsfrist an die

Ausgangsbehörde. Welche Entscheidung wird ergehen?

Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb der Rechtsbehelfsfrist

grundsätzlich bei der Ausgangsbehörde einzulegen. Der Widerspruch erfolgte

frist- und formgerecht. Die knappen Einlassungen sind jedoch nicht geeignet, in

der Sache eine andere Entscheidung herbei zu führen, so dass die Widerspruchsbehörde

einen Widerspruchsbescheid erlassen und den Widerspruch darin zurückweisen

wird.

58.

Formulieren Sie den Tenor des Widerspruchsbescheides,

der an Herrn Ahrend ergehen wird!

Der Tenor des Bescheides lautet:

› Ihr Widerspruch wird zurückgewiesen.

› Sie haben die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

In der Begründung ist anzugeben, warum der Widerspruch zwar zulässig, aber

nicht begründet ist. Da die Voraussetzungen für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis

nicht vorliegen, ist der ablehnende Verwaltungsakt rechtmäßig erlassen

worden. Die Kostenentscheidung ist ebenfalls zu begründen.

258

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!