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Verwaltungsrecht

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BEANTWORTUNG DER FRAGEN ZUR SELBSTKONTROLLE

49.

Das Ordnungsamt, Fachbereich Gewerbeangelegenheiten stellte bereits

2014 fest, dass eine Diskothek entgegen geltendem Gaststättenund

Gewerberecht betrieben wurde. Schon damals hätte das Unternehmen

in dieser Form nicht genehmigt werden können. Die seinerzeit

zuständige Sachbearbeiterin erkrankte schwer und wurde daraufhin in

den einstweiligen Ruhestand versetzt. Der Fall blieb über Jahre unbearbeitet

liegen. Ein neuer Mitarbeiter, der jetzt mit der Aufarbeitung von

Altfällen betraut wird, findet den Vorgang wieder und nimmt die gewerberechtliche

Genehmigung von 1995 nach § 48 VwVfG zurück.

Nach § 48 Abs. 4 VwVfG kann die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt

nur innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kenntnisnahme der Tatsachen

aufheben, welche die Rücknahme rechtfertigen. Bereits 2014 waren der Behörde

sämtliche Tatsachen, die zu einer Rücknahme führen könnten, bekannt. Die Jahresfrist

ist versäumt. Aus diesen Gründen kann die Konzession nicht mehr zurück

genommen werden.

50.

Ist diese Aussage richtig?

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann, genauso wie

im Privatrecht, auch mündlich geschlossen werden.

Das ist nicht richtig. Die Schriftform ist zwingend vorgeschrieben (§ 57 VwVfG).

51.

In welche zwei Gruppen kann man die Rechtsbehelfe unterteilen?

In formlose und förmliche Rechtsbehelfe.

52.

Was können Sie unternehmen, wenn Sie von einem

Verwaltungsmitarbeiter beschimpft wurden?

Wenn Sie sich von einem Angestellten oder Beamten beleidigt fühlen, können Sie

eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Dienstvorgesetzten erheben. Die (Dienst)-

Aufsichtsbeschwerde wird aus dem Petitionsrecht, das sowohl das Grundgesetz

(Art. 17 GG) als auch die Verfassung von Berlin (Art. 34 VvB) garantieren, abgeleitet.

Die Behörde ist aber nur zu einem informativen Bescheid verpflichtet.

53.

Ist unter einem förmlichen Rechtsbehelfsverfahren der

Widerspruch oder das Vorverfahren zu verstehen?

Das Vorverfahren (§§ 68 ff VwGO) wird durch den Widerspruch eingeleitet (§ 69

VwGO). Es wird allgemein als Widerspruchsverfahren (förmliches Rechtsbehelfsverfahren)

bezeichnet.

54.

Von welchen Voraussetzungen ist die

Zulässigkeit des Widerspruchs abhängig?

Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Widerspruchs sind: Verwaltungsrechtsweg,

Statthaftigkeit, Form, Frist, zuständige Behörde, Beschwer sowie Beteiligungs-

und Handlungsfähigkeit.

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