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Verwaltungsrecht

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BEANTWORTUNG DER FRAGEN ZUR SELBSTKONTROLLE

44.

Ein nichtiger Verwaltungsakt ist rechtswidrig.

Diese Aussage ist richtig. Ein nichtiger Verwaltungsakt

ist immer unwirksam (§ 43 Abs. 3 VwVfG).

45.

Ein Verwaltungsakt ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist nichtig.

Der Verwaltungsakt ist inhaltlich rechtmäßig. Der formale Fehler führt lediglich

dazu, dass sich die Widerspruchsfrist (Klagefrist) auf ein Jahr verlängert. Der

Verwaltungsakt ist jedoch nicht nichtig, weil es sich dabei nicht um einen im § 44

VwVfG genannten Fehler handelt.

SIND DIESE AUSSAGEN BZW. VERFAHRENSWEISEN RICHTIG?

(AUSSAGEN BZW. VERFAHRENSWEISEN 46 BIS 49)

46.

Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt wird, wenn er nicht

mit dem Widerspruch angefochten wurde, bestandskräftig.

Die Aussage ist richtig. Wird der Verwaltungsakt nicht mit einem Rechtsbehelf

angefochten, tritt – auch wenn er rechtswidrig war – Bestandskraft ein (§ 43

Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 70 VwGO). Dies gilt nicht für nichtige Verwaltungsakte, da

sie schon von vornherein unwirksam sind (§ 43 Abs. 3 VwVfG).

47.

Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ist ein Verwaltungsakt für immer

und ewig wirksam. Die Entscheidung kann nicht mehr rückgängig gemacht

werden.

Die Aussage ist falsch. Die Behörde kann auch nach Eintritt der Bestandskraft

(Unanfechtbarkeit) rechtswidrige Verwaltungsakte zurücknehmen (§ 48 VwVfG)

oder rechtmäßige Verwaltungsakte u.U. widerrufen (§ 49 VwVfG).

48.

Volker Krämer hat unter Vorlage einer gefälschten Bescheinigung des

Arbeitgebers eine Investitionszulage erschlichen. Das ihm gewährte

Geld hat er ausgegeben. Die Behörde kann, nachdem sie Herrn Krämer

auf die Schliche gekommen ist, die gewährte und gezahlte Zulage zurückfordern.

Dies ist möglich. Die Entscheidung der Behörde war rechtswidrig, weil Herr Krämer

gar keinen Anspruch auf die Zulage hatte. Die Gewährung der Investitionszulage

war zwar für ihn begünstigend und er hat das Geld bereits ausgegeben, jedoch

entfällt sein Vertrauensschutz, weil er die Geldleistung durch arglistige Täuschung

(Vorlage einer gefälschten Bescheinigung) erwirkt hat (siehe § 48 Abs. 2 VwVfG).

Die Behörde kann in diesem Fall den Bewilligungsbescheid zurücknehmen und die

Leistung zurückfordern (§ 49 a VwVfG).

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