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Verwaltungsrecht

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BEANTWORTUNG DER FRAGEN ZUR SELBSTKONTROLLE

39.

Welche Möglichkeit sieht das VwVfG für die Bekanntgabe eines schriftlichen

Verwaltungsaktes, der nicht zugestellt werden muss vor?

Schriftliche Verwaltungsakte an einen Beteiligten können kostengünstig durch

einfache Aufgabe zur Post übermittelt werden. Sie gelten mit dem dritten Tag nach

Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 2 VwVfG).

40.

Herr Aygün entnimmt seinem Hausbriefkasten am 1. Juli ein Schreiben

des Bauaufsichtsamtes. Er steckt es in seine Aktentasche ohne es öffnen

und zu lesen. Erst einen Monat später findet er das Schreiben wieder

und nimmt seinen Inhalt zur Kenntnis. Wann ist der Bescheid Herrn

Aygün zugegangen und wer hat dies zu beweisen?

Der Bescheid ist nach der Rechtsprechung am 1. Juli bekannt gegeben worden,

da er zu diesem Zeitpunkt in den »Machtbereich« des Herrn Aygün gelangt ist

und der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Für den Zugang

des Verwaltungsaktes kommt es auf die tatsächliche Kenntnisnahme nach einem

Monat nicht an. Die Behörde ist aber beweispflichtig.

41.

Herr Aygün behauptet, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Was

folgt daraus und wie kann die Behörde ihre Verwaltungsakte zukünftig

besser bekannt geben?

Wenn der Bescheid Herrn Aygün nicht bekannt gegeben wurde, konnte er auch

nicht wirksam werden. Deshalb muss Herr Aygün den Verwaltungsakt nicht beachten.

Das Bauaufsichtsamt hat die Bekanntgabe zu beweisen.

Schriftliche Verwaltungsakte können an den Adressaten mittels Zustellungsverfahren

durch die Post mit eingeschriebenem Brief oder Postzustellungsurkunde

oder durch die Behörde selbst gegen Empfangsbekenntnis zugestellt und damit

beweiskräftig bekannt gegeben werden.

42.

Wann gilt ein Übergabe-Einschreiben, das am 1. April

von der Behörde abgesandt wurde, als zugestellt?

Bei der Zustellung durch die Deutsche Post AG mittels eingeschriebenem Brief gilt

dieser mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt (4. April), es sei

denn, das zuzustellende Schriftstück ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt

zugegangen (§ 4 VwZG).

TREFFEN FOLGENDE AUSSAGEN ZU? (AUSSAGEN 43 BIS 45)

43.

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist immer nichtig.

Das ist so nicht richtig. Die Rechtswidrigkeit bewirkt keine Nichtigkeit, sondern

lediglich die Anfechtbarkeit. Der Verwaltungsakt bleibt bis zur Aufhebung wirksam

(§ 43 VwVfG).

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