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Verwaltungsrecht

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BEANTWORTUNG DER FRAGEN ZUR SELBSTKONTROLLE

34.

a)

Die Ausstellung eines Führerscheins ist ein Verwaltungsakt.

Die Aussage ist nicht richtig. Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist ein

Verwaltungsakt, die Ausstellung des Führerscheines selbst dagegen nicht.

Sie ist eine bloße allgemeine Verwaltungsleistung.

b)

Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Berlin ruft in einer Radioansprache die Autofahrer auf, wegen

der aufkommenden Smogwetterlage ihr Fahrzeug stehen zu lassen

und die BVG zu benutzen (bei Vorliegen einer SMOG-Verordnung).

Diese Handlung ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung).

Sie enthält alle fünf Merkmale eines Verwaltungsaktes.

Die Aussage ist also richtig.

c)

Die Bestandskraft des Verwaltungsakts

tritt vier Wochen nach dessen Bekanntgabe ein.

Nicht richtig. Bestandskraft tritt einen Monat nach Bekanntgabe des

Verwaltungsaktes ein, sofern dieser nicht durch Widerspruch oder Klage

angefochten wird (§ 43 VwVfG i. V. m. § 70 VwGO).

35.

Eine Allgemeinverfügung regelt etwas ganz

allgemein und richtet sich an die Allgemeinheit.

Diese Aussage ist nicht richtig. Auch bei einer Allgemeinverfügung muss es sich

um eine Maßnahme zur konkreten Regelung gleich gelagerter Fälle handeln. Eine

allgemeine Regelung, wie bei einer Rechtsverordnung, reicht dazu nicht aus.

36.

Die Handzeichen des Verkehrspolizisten

stellen Allgemeinverfügungen dar.

Richtig. Es handelt sich um Allgemeinverfügungen

im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG.

37.

Welche Auswirkung auf den

Verwaltungsakt hat dessen Bekanntgabe?

Mit der Bekanntgabe tritt die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ein (§ 43 Abs. 1

VwVfG). Die Rechtsbehelfsfrist für die mögliche Erhebung des Widerspruchs wird

ausgelöst.

38.

Ist ein Verwaltungsakt ist in jedem Falle zuzustellen?

Eine Zustellung ist nur dann erforderlich, wenn es eine Rechtsvorschrift oder eine

behördliche Anordnung so vorsehen (§ 1 Abs. 2 VwZG).

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