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Verwaltungsrecht

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BEANTWORTUNG DER FRAGEN ZUR SELBSTKONTROLLE

28.

Die Behörde muss den von einem Verwaltungsakt

Betroffenen stets vor Erlass hören.

Eine Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG ist nicht in jedem Fall notwendig, sondern

nur vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines

Beteiligten eingreift. Zusätzlich bestehen noch Ausnahmen von der Anhörungspflicht

(§ 28 Abs. 2 VwVfG).

29.

Ein Verwaltungsverfahren wird immer

von Amts wegen in Gang gesetzt.

Diese Aussage ist falsch, denn die Einleitung des Verfahrens erfolgt häufig auch

durch die Stellung eine Antrages (Dispositionsprinzip – vgl. § 22 VwVfG).

30.

Die Verwaltung ermittelt die Tatsachen, die für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren

von Bedeutung sind, ebenso wie das Verwaltungsgericht

nach dem Untersuchungsgrundsatz.

Die Aussage ist richtig. Für beide Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.

31.

Die Verwaltung ist aus Haushaltsgründen verpflichtet, die Bürger über

die Wahrnehmung ihrer Rechte (zum Beispiel Wohngeld- oder Sozialhilfegewährung)

im Unklaren zu lassen.

Falsch, denn nach § 25 VwVfG hat die Behörde beispielsweise die Stellung von

Anträgen anzuregen, wenn sie aus Unkenntnis unterblieben sind.

ÜBERPRÜFEN SIE DIE FOLGENDEN AUSSAGEN

AUF IHRE RICHTIGKEIT! (FRAGEN 32 BIS 36)

32.

Vier Tatbestandsmerkmale charakterisieren den Verwaltungsakt.

Die Aussage ist falsch. Nach § 35 VwVfG hat ein Verwaltungsakt fünf Merkmale:

› hoheitliche Maßnahme,

› einer Behörde,

› zur Regelung eines Einzelfalles,

› auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts,

› mit unmittelbarer Außenwirkung.

33.

Auch ein Verkehrsschild stellt einen Verwaltungsakt dar.

Diese Aussage ist richtig, da sich die Allgemeinverfügung an einen bestimmten

oder bestimmbaren Personenkreis und nicht an alle richtet. Damit ist die Maßnahme

generell-konkret.

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