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Verwaltungsrecht

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BEANTWORTUNG DER FRAGEN ZUR SELBSTKONTROLLE

25.

Die Benutzungsordnung einer städtisch betriebenen Eisbahn sieht vor,

dass bei nachgewiesenem absichtlichen Schubsen mit darauf folgendem

Sturz, der Verursacher für die Dauer von einem Monat von der

Benutzung der Eisbahn ausgeschlossen werden kann. Fred Beistlin ist

bei einer solchen Rempelei von der Aufsicht erwischt worden und wird,

weil er schon häufiger aufgefallen ist, für die restliche Saison (vier Monate)

vom Schlittschuhlaufen ausgeschlossen. Gegen welchen Grundsatz

hat die Behörde hier verstoßen?

Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerhaft angewandt. Es liegt eine Ermessensüberschreitung

vor, weil der Ermessensrahmen nicht beachtet wurde. Maximal hätte

Herr Beistlin für einen Monat vom Eislaufbetrieb ausgeschlossen werden können.

Somit liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der rechtmäßigen Ermessensausübung

vor.

26.

Herr Dimitri Papadopulus wird bei einer Polizeikontrolle ohne Führerschein

angetroffen. Eine Fahrerlaubnis liegt, wie per Funk bestätigt

wird, jedoch vor. Herr Papadopulus gibt an, den Führerschein zwar dabei

zu haben, will ihn aber – wegen des nach seiner Meinung hässlichen

Portraitbildes – der Polizistin nicht vorzeigen. Diese durchsucht darauf

hin Herrn Papadopulus nach seinem Führerschein. Ist die Durchsuchung

rechtmäßig?

Das Handeln der Polizistin ist nicht rechtmäßig, weil die Maßnahme unverhältnismäßig

ist. Das Rechtsgut der persönlichen Freiheit ist hier höher einzuschätzen

als das Recht des Staates auf Herausgabe des Führerscheines. Im Übrigen dürfte

die Verhängung eines Zwangsgeldes das mildere Mittel sein.

ÜBERPRÜFEN SIE DIE FOLGENDEN AUSSAGEN

AUF IHRE RICHTIGKEIT! (FRAGEN 27 BIS 31)

27.

Das Verwaltungsverfahren ist generell:

› formlos,

› einfach,

› zügig,

› zweckmäßig und

› wirtschaftlich

durchzuführen.

Die Aussage ist insgesamt nicht richtig. Für das Verwaltungsverfahren gelten im

Allgemeinen keine Formvorschriften. Es ist nach § 10 VwVfG nur einfach, zügig

und zweckmäßig durchzuführen. Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte stehen jedoch

nicht im Vordergrund, sie treten hinter den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit zurück.

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