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Verwaltungsrecht

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BEANTWORTUNG DER FRAGEN ZUR SELBSTKONTROLLE

18.

Welche Organe erlassen die Gesetze?

Der Bundestag und die Länderparlamente.

19.

Wie nennen sich die von der Regierung erlassenen Rechtsnormen?

Die von der Regierung erlassenen Gesetze werden Rechtsverordnungen genannt.

Die Regierung darf allerdings nur dann Rechtsverordnungen erlassen, wenn sie

durch ein förmliches Gesetz dazu ermächtigt wurde (vgl. Art. 80 GG, Art. 64 VvB).

20.

Ist die Verwaltung an die Gesetze gebunden?

Die Verwaltung (Exekutive) ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden.

Man nennt diesen Grundsatz auch »Gesetzmäßigkeit der Verwaltung«.

21.

Was versteht man unter Verwaltungsvorschriften?

Verwaltungsvorschriften gelten nur verwaltungsintern. Sie haben keine Außenwirkung

und dienen insbesondere einem geregelten Verwaltungsablauf und dem

einheitlichen Vollzug der Gesetze. Anders als bei Rechtsverordnungen bedarf es

zu ihrem Erlass keiner gesetzlichen Ermächtigung.

22.

Welche Voraussetzung muss für den Erlass

einer Rechtsverordnung gegeben sein?

Voraussetzung für den Erlass einer Rechtsverordnung ist, dass eine Ermächtigungsgrundlage

in einem formellen Gesetz vorhanden ist. Inhalt, Zweck und Ausmaß

der Rechtsverordnung müssen dort genannt werden.

23.

Was haben Rechtsverordnungen und Satzungen gemeinsam?

Verordnungen und Satzungen sind Rechtsnormen, die von der Regierung (Gubernative)

erlassen werden. Sie sind Gesetze im materiellen Sinn, nicht jedoch im

formellen Sinne.

24.

Die Theatergruppe »offenes Fenster« erhält seit einigen Jahren Zuwendungen

(Subventionen) für ihre künstlerische Tätigkeit. Dem »Theater

am Park« wird ein rechtzeitig eingereichter Zuwendungsantrag mit der

Begründung abgelehnt, es wären keine Haushaltsmittel mehr vorhanden.

Verstößt die Behörde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

nach Art. 3 GG?

In diesem Fall sind die tatsächlichen Sachverhalte gleich. Ebenso ist von gleichen

rechtlichen Gesichtspunkten auszugehen (Förderung der Kultur). Da es sich also

um rechtlich identische Sachverhalte handelt, besteht ein Anspruch des »Theaters

am Park« auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Ein rechtzeitig gestellter Zuwendungsantrag

kann daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es wäre kein

Geld mehr da.

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