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Verwaltungsrecht

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DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG

ZUSAMMENFASSUNG

1. Die Verwaltung kann ihre Aufgabe wie folgt erfüllen:

› hoheitlich-obrigkeitlich (obrigkeitliche Verwaltung)

› hoheitlich-schlicht (schlichte Hoheitsverwaltung)

› fiskalisch (fiskalische Verwaltung nach Privatrecht)

› verwaltungsprivatrechtlich.

2. Die hoheitliche Verwaltung erfolgt als obrigkeitliche oder

schlichte hoheitliche Verwaltung, meist einseitig mittels

Verwaltungsakt (VA).

3. Sie wird unterschieden in:

› obrigkeitliche Verwaltung und

› schlichte Hoheitsverwaltung.

4. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit

der fiskalischen Verwaltung nach Privatrecht.

5. Beim Verwaltungsprivatrecht ist die Exekutive

öffentlich-rechtlich gebunden (Grundsatz der

Gesetzmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz).

6. Hinsichtlich der Aufgaben der Verwaltung unterscheidet man in:

› Eingriffsverwaltung

› Leistungsverwaltung

› Planungsverwaltung

7. Zur Eingriffsverwaltung gehören die

› Ordnungsverwaltung

› Abgabenverwaltung

8. Die Leistungsverwaltung arbeitet im Rahmen der Daseinsvorsorge.

9. Bei der Planungsverwaltung wird die Exekutive vorausschauend tätig

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