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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

ZUSAMMENFASSUNG

01. Ein Verwaltungsakt, der vom Adressaten ein Handeln, Dulden

oder Unterlassen fordert, kann mit Zwangsmitteln vollstreckt werden

(§ 6 Abs. 1 VwVG).

02. Es wird zwischen drei Zwangsmitteln unterschieden:

› die Ersatzvornahme,

› das Zwangsgeld,

› den unmittelbaren Zwang.

03. Lässt die Vollstreckungsbehörde eine vertretbare Handlung

auf Kosten des Pflichtigen von einem Dritten vornehmen,

handelt es sich dabei um eine Ersatzvornahme.

04. Bei unvertretbaren Handlungen wird ein

Zwangsgeld angedroht und ggf. festgesetzt.

05. Die Ersatzzwangshaft wird nur vom Verwaltungsgericht

angeordnet, wenn ein Zwangsgeld beispielsweise wegen

Vermögenslosigkeit nicht zum Erfolg führt und Ersatzvornahme

oder unmittelbarer Zwang nicht angewendet werden können.

06. Führen die bisher genannten Zwangsmittel nicht zum Erfolg

oder ist deren Anwendung nicht zweckmäßig, kann unmittelbarer

Zwang angewandt werden.

07. Dazu darf die Vollstreckungsbehörde öffentliche Gewalt auf den

Pflichtigen ausüben oder die Handlung selbst vornehmen.

08. Im Regelfall müssen Zwangsmittel vor ihrer Anwendung

schriftlich angedroht und festgesetzt werden.

09. Es kann grundsätzlich nur das zuvor angedrohte und

festgesetzte Zwangsmittel angewandt werden.

10. Zur Verhinderung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bzw.

zur notwendigen Abwendung einer drohenden Gefahr, kann

der sofortige Vollzug erfolgen.

11. Unter sofortigem Vollzug versteht man die Anwendung der

Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwanges, ohne dass

zuvor ein Verwaltungsakt erlassen werden muss bzw. ohne

dass das Zwangsmittel vorher anzudrohen oder festzusetzen war.

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