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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

› Während einer angemeldeten friedlichen Demonstration kommt es plötzlich

zu massiven gewalttätigen Ausschreitungen durch den Angriff einer extremistischen

Gruppe. Die Polizei setzt, da die Gefahrenlage keinen Aufschub duldet,

sofort und ohne Androhung Wasserwerfer gegen die Störer ein (unmittelbarer

Zwang), um die friedliche Demonstration zu schützen.

Widerspruch

Gegen den sofortigen Vollzug ist der Widerspruch als Rechtsbehelf zulässig (§ 18

Abs. 2 VwVG).

Zulässigkeit des Verwaltungszwanges ohne

vorausgehenden Verwaltungsakt

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