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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

13.9.7 Entfallen der aufschiebenden Wirkung im

Vollstreckungsverfahren der Berliner Vollzugsbehörden

Wenn sich der Rechtsbehelf gegen Maßnahmen richtet, die in der Verwaltungsvollstreckung

getroffen werden, wie zum Beispiel gegen die Festsetzung eines

Zwangsmittels, entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs für den Bereich

der Berliner Verwaltung. (§ 4 AG VwGO Bln für die Landesverwaltung bzw.

§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für die Bundesverwaltung).

keine aufschiebende

Wirkung des

Rechtsbehelfes

13.9.8 Rechtsbehelfe gegen das Entfallen

der aufschiebenden Wirkung

Als Rechtsbehelf können zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei

der Ausgangsbehörde die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) oder

beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5

VwGO) beantragt werden.

Anträge

13.10 Der sofortige Vollzug

Der sofortige Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG) ist von der sofortigen Vollziehung (§ 80

Abs. 2 VwGO) strikt zu unterscheiden. Unter sofortigem Vollzug ist zu verstehen,

dass die Behörde ein Zwangsmittel unmittelbar anwendet, ohne dass ihm

ein Verwaltungsakt vorausgegangen ist. Einer Androhung oder Festsetzung des

Zwangsmittels bedarf es ebenfalls nicht. Der Verwaltungsakt ist auf Ersuchen des

Pflichtigen ggf. nachträglich schriftlich zu bestätigen (§ 37 Abs. 2 VwVfG analog),

damit der Pflichtige dagegen vorgehen kann (Rechtsstaatsgebot). In der Regel bestätigt

die Behörde die Maßnahme deshalb auch ohne dass ein Ersuchen vorliegt.

Der sofortige Vollzug ist nur zulässig zur

› Verhinderung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder

› zur notwendigen Abwendung einer drohenden Gefahr.

kein vorausgehender

Verwaltungsakt

nur in besonderen

Fällen zulässig

Beispiele:

› Bei einer Kontrolle des bezirklichen Ordnungsamtes, Fachbereich Veterinärund

Lebensmittelaufsicht, in einer Eisdiele wird festgestellt, dass die hygienischen

Zustände bei der Eiszubereitung katastrophal sind und das produzierte

Speiseeis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Salmonellen verseucht ist.

Das Ordnungsamt schließt die Eisdiele sofort (unmittelbarer Zwang), um ein

weiteres Inverkehrbringen des Milchspeiseeises zu verhindern.

› Bewohner melden der Bauaufsicht Risse in den Außenwänden ihres Wohnhauses.

Die Behördenmitarbeiter stellen vor Ort fest, dass das Fundament des

Mietshauses nicht mehr ausreichend tragfähig ist. Sie lassen das Gebäude auf

der Stelle von der Polizei räumen (unmittelbarer Zwang). Darüber hinaus wird

ein Spezialunternehmen mit der Sicherung des Fundamentes betraut (Ersatzvornahme).

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