14.04.2020 Aufrufe

Verwaltungsrecht

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

DER RECHTSSCHUTZ

Die Androhung eines Zwangsmittels kann bereits mit dem Verwaltungsakt verbunden

werden, der später vollstreckt werden soll. Sie soll mit ihm verbunden

werden, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

angeordnet hat oder dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist

(§ 13 Abs. 2 VwVG).

nur ein Zwangsmittel

Das Zwangsmittel ist in der Androhung genau zu bestimmen. Der Beteiligte muss

wissen, welches Zwangsmittel bei seiner Weigerung zur Anwendung kommen

wird. Mehrere Zwangsmittel dürfen nicht gleichzeitig angedroht werden (§ 13

Abs. 3 VwVG), das heißt es darf kein Zwangsmittel zur Auswahl des Beteiligten

angedroht werden. Die Vollzugsbehörde darf sich darüber hinaus nicht die Wahl

zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehalten.

Beispiel:

Ein Gastwirt ist der Anordnung der Behörde nicht nachgekommen, die Holzarbeitsplatte

der Küche mit einer Edelstahlauflage zu versehen. Die Androhung

der Ersatzvornahme durch eine Stahlbaufirma und die gleichzeitige Androhung

eines Zwangsgeldes widersprechen dem Bestimmtheitsgebot. Die Androhung

des Zwangsmittels, nicht der Verwaltungsakt an sich, ist daher rechtswidrig.

13.9.4 Festsetzung von Zwangsmitteln

Erfüllt der Adressat des Verwaltungsakt nicht die Forderung der Behörde innerhalb

der vorgegebenen Frist, setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest (§ 14

VwVG). Der Festsetzungsbescheid stellt ebenfalls einen Verwaltungsakt dar, der

mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann.

13.9.5 Anwendung von Zwangsmitteln

Es kann regelmäßig nur das Zwangsmittel angewandt werden, das zuvor festgesetzt

wurde. Eine wiederholte Anwendung ist nur dann möglich, wenn dieser eine

erneute Androhung und Festsetzung vorausgehen.

Die Anwendung des Zwangsmittels ist einzustellen, sobald der Adressat (Pflichtige)

seinen Verpflichtungen nachkommt (§ 15 Abs. 3 VwVG).

13.9.6 Rechtsbehelf gegen Zwangsmittel

Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsmittels ist der Widerspruch

der zulässige Rechtsbehelf. Ist die Androhung mit dem Verwaltungsakt verbunden,

der dem Zwangsmittel zugrunde liegt, dann wird durch den Widerspruch gegen

diesen Verwaltungsakt auch das Zwangsmittel erfasst.

242

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!