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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Dazu muss die Vollzugsbehörde bei dem Verwaltungsgericht die Anordnung der

Ersatzzwangshaft beantragen. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen

Tag und höchstens zwei Wochen (§ 16 Abs. 2 VwVG). Sie wird von der Justizverwaltung

vollstreckt (§ 16 Abs. 3 VwVG). Der Vollstreckungsschuldner muss jedoch

von der Behörde, i.d.R. mit Vollzugshilfe der Polizei, zum Haftantritt gebracht werden.

Nach ihm wird nicht gefahndet.

Wird vom

Verwaltungsgericht

angeordnet.

Die Haft greift erheblich in die persönliche Freiheit des Pflichtigen ein. Daher kann

sie nur letztes Mittel sein und kommt deshalb in der Verwaltungspraxis sehr selten

zur Anwendung, vorerst sind alle anderen (Zwangs)möglichkeiten auszuschöpfen.

letztes Beugemittel

13.9.2.3 Unmittelbarer Zwang

Scheiden die Zwangsmittel Zwangsgeld und Ersatzvornahme aus, weil sie nicht

zweckmäßig sind, kann der unmittelbarer Zwang (§ 12 VwVG i.V.m. dem UZwG

Bln) angewandt werden.

Im § 2 UZwG Bln ist der unmittelbare Zwang genau definiert:

»Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche

Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen.

Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen

oder Sachen.«

nachrangiges

Zwangsmittel

Beispiele:

› Eine Menschenmenge demonstriert am Rande der sog. Bannmeile des

Deutschen Bundestages. Ungeachtet der Lautsprecherdurchsagen der Polizei,

nicht den Bannkreis zu durchbrechen, stürmen einige Demonstranten auf das

Parlament zu. Die Polizei kann als letztes Mittel den unmittelbaren Zwang gegen

diese Personen anwenden. Durch den Einsatz von Wasserwerfern oder

von Schlagstöcken und Tränengas sind die Personen an der Erstürmung des

Reichstagsgebäudes zu hindern.

› Tötung eines tollwütigen Hundes durch die Polizei.

› Entfernung eines rechtswidrig und verkehrsbehindernd

aufgestellten Werbeplakates durch das Ordnungsamt.

13.9.3 Androhung von Zwangsmitteln

Zwangsmittel können in der Regel nur nach vorheriger Androhung und Festsetzung

angewendet werden. Die Androhung hat schriftlich zu erfolgen, wenn

das Zwangsmittel nicht im Wege des sofortigen Vollzuges umgehend angewandt

werden kann. Eine qualifizierte Zustellung ist erforderlich (§ 13 VwVG). In der

Androhung muss eine Frist für die Erfüllung der Verpflichtung bestimmt werden (§

13 Abs. 1 VwVG).

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