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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Beispiele:

› Weil der Eigentümer eines Wohnhauses trotz Androhung und Festsetzung

von Zwangsgeldern bisher nichts gegen die Rattenplage auf seinem Grundstück

unternommen hat, beauftragt die Vollzugsbehörde ein Spezialunternehmen

mit dem Auslegen von Ködern und dem Fangen der Ratten.

› Beseitigung eines ohne Bauerlaubnis gebauten Einfamilienhauses durch

ein Abbruchunternehmen nach fruchtloser Abbruchaufforderung an den Bauherrn.

› Ein verkehrsbehindernd abgestellter PKW wird durch ein von der Vollstreckungsbehörde

beauftragtes Abschleppunternehmen entfernt.

Die Kosten der Ersatzvornahme hat der Pflichtige gemäß § 19 Abs. 1 VwVG zu

tragen, ebenso wie Mahngebühren bei Geldforderungen.

Kosten

Zu den Kosten zählen im Einzelnen:

› vertraglich vereinbarte Kosten für die Leistung des Dritten,

› der Vollzugsbehörde entstandene Gebühren und Auslagen,

› Mahngebühren.

13.9.2.2 Zwangsgeld

Höhe bemisst sich

nach dem Einzelfall

Die Vollzugsbehörde kann nach § 11 VwVG auf den Willen des Pflichtigen mittels

Zwangsgeld einwirken, wenn die verlangte Handlung nicht durch einen anderen

vorgenommen werden kann. Es kann auch verhängt werden, wenn der Pflichtige

eine Handlung nicht duldet oder unterlässt. Das Zwangsgeld liegt nach geltendem

Berliner Landesrecht bis zu 50.000 €. Die genaue Höhe bemisst sich, am Einzelfall

orientiert, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 11 VwVG i.V.m. § 8

Abs. 1 VwVG Bln). 2

Bei der Bemessung des Zwangsgeldes werden in der Regel berücksichtigt:

› das öffentliche Interesse an der Durchsetzung

der behördlichen Anordnung,

› der Grad des Verschuldens,

› die wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen.

Ersatzzwangshaft

Führt das Zwangsgeld nicht zum gewünschten Erfolg, ist also kein Vermögen des

Pflichtigen vorhanden, in das vollstreckt werden kann, so kann eine Ersatzzwangshaft

(§ 16 VwVG) als zusätzliches Beugemittel verhängt werden. Sie ist jedoch

kein eigenes Zwangsmittel.

2 Für die Bundesverwaltung siehe § 11 Abs. 3 VwVG

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