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Verwaltungsrecht

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DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG

Planungsverwaltung

In den letzten beiden Jahrzehnten ist die Planungsarbeit immer notwendiger geworden,

weil die Verwaltung vorausschauend und verlässlich tätig werden muss.

Dabei unterscheidet man in Gesamt- und Fachplanung.

Beispiel: Flächennutzungsplan und Bauleitplanung

1.4 Einteilung nach dem Grad

der Bindung an Recht und Gesetz

gebundene und

»freie« Verwaltung

Gebundene Verwaltung

Recht und Gesetz lassen hier der Verwaltung keinen Spielraum zu einer eigenen

Entscheidung. Der Gesetzgeber schreibt der Verwaltung vor, was zu tun ist.

Beispiel § 35 Abs. 1 GewO:

»Die Ausübung des Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise

zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des

Gewerbetreibenden ... in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung

zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.«

Ermessensverwaltung

Hier gewährt das Gesetz Raum für ein individuelles, der Situation angepasstes

Verwaltungshandeln, indem es Ermessensspielräume eröffnet, ob (Entschließungsermessen)

oder auf welche Art und Weise (Auswahlermessen) die Verwaltung

tätig werden kann.

Beispiel § 17 Abs. 1 ASOG Bln:

»Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen

treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit

oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren […].«

Gesetzesfreie Verwaltung

Auch in Bereichen, die einer gesetzlichen Regelung offensichtlich entbehren, ist die

Verwaltung nicht vollständig in ihrer Entscheidung frei, sondern unmittelbar an die

Verfassung gebunden. So müssen nach Art. 110 Abs. 1 GG (in Berlin: Art. 85 Abs.

1 VvB) im durch Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan zu diesem Zweck

Mittel bereitgestellt worden sein. Auch hat die Verwaltung den Gleichheitssatz des

Art. 3 GG zu beachten. Über ihn ist sie an frühere Verwaltungsentscheidungen in

ihrem Handeln gebunden (Selbstbindung der Verwaltung).

Beispiele:

Durch Senatsbeschluss und unter Aufsicht des für Bildung zuständigen Senatsmitglieds

sowie Kuratel des Abgeordnetenhauses existiert und arbeitet die Berliner

Landeszentrale für politische Bildung, eine nichtrechtsfähige Anstalt des Landes

Berlin.

Die Kulturverwaltung subventioniert kulturelle Einrichtungen wie zum Beispiel

die Deutsche Oper Berlin – Stiftung Oper in Berlin und Halliwood Film GmbH –

Schlosspark Theater.

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