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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Übersicht über die zulässigen Zwangsmittel

13.9.2 Auswahl des Zwangsmittels

Bei der Auswahl zwischen den verschiedenen zulässigen Zwangsmitteln ist aus

rechtsstaatlichen Gründen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genauestens

zu beachten (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 GG). Danach muss das gewählte Zwangsmittel

geeignet, erforderlich und angemessen sein (Verhältnismäßigkeit im engeren

Sinne), das heißt für letzteres, es muss in einem angemessenen Verhältnis zu

seinem Zweck stehen (§ 9 Abs. 2 VwVG). Die Behörde kann zwischen den nach

§ 9 VwVG zulässigen Zwangsmitteln wählen. Führt das Zwangsmittel nicht zum

Erfolg steht ihr als weitere Möglichkeit die Ersatzzwangshaft gemäß § 16 VwVG

zur Verfügung.

Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit

Ersatzzwangshaft

grds. möglich

13.9.2.1 Ersatzvornahme

Eine Ersatzvornahme (§ 10 VwVG) erfolgt, wenn die Vollstreckungsbehörde eine

vertretbare Handlung auf Kosten des Pflichtigen von einem anderen vornehmen

lässt. Sie ist ausschließlich bei einer Handlung zulässig, zu der auch ein anderer in

der Lage ist. Die Ersatzvornahme kann nur durch Dritte (zum Beispiel beauftragtes

Unternehmen) vorgenommen werden.

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