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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Forderungspfändung

Finanzämter

Außerdem können Geldforderungen gepfändet werden (Gehaltspfändung, Aufrechnung

gegen Steuererstattungsansprüche, Bankguthaben etc.). Zuständig für

die Vollstreckung von Geldforderungen sind die Finanzämter (§ 4 VwVG), die um

Amtshilfe ersucht werden.

ZUSAMMENFASSUNG

1. Die Behörde kann einen Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln

gegen den Adressaten durchsetzen (Vollstreckung).

2. Die Vollstreckung von Verwaltungsakten ist im

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) geregelt.

3. Voraussetzung für die Vollstreckung von Geldforderungen ist,

dass ein Leistungsbescheid wirksam erteilt wurde.

4. Vollzugsbehörde ist die Behörde, die für die

Vollstreckung des Verwaltungsaktes zuständig ist.

13.9 Erzwingung von Handlungen,

Duldungen oder Unterlassungen

13.9.1 Zwangsmittel

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die dem Adressaten ein Tun, Dulden

oder Unterlassungen auferlegen, erfolgt in der Regel in drei Schritten:

1. Androhung eines Zwangsmittels.

Die Androhung wird entweder mit dem Verwaltungsakt

verbunden oder sie ergeht als selbständiger, weiterer

Verwaltungsakt (§ 13 Abs. 2 VwVG).

2. Festsetzung eines angedrohten Zwangsmittels

als selbstständiger, weiterer Verwaltungsakt.

Die Festsetzung des Zwangsmittels erfolgt, wenn der

Adressat nach dessen Androhung nicht den Anordnungen

der Behörde nachgekommen ist (§ 14 VwVG).

3. Anwendung des festgesetzten Zwangsmittels durch Realakt.

Das Zwangsmittel wird nach erfolglosem weiteren Abwarten

von der Vollstreckungsbehörde angewendet (§ 15 VwVfG).

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